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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Positives FG-Urteil zu dualem Studium: Aus-
bildung und Studium stellen Erstausbildung dar

    | Viele Eltern liegen mit den Familienkassen im Clinch, weil diese Kindergeldzahlungen bei einem dualen Studium einstellen, wenn das Ende der Ausbildung und des Studiums zeitlich auseinanderfallen. Das FG Münster hat sich jetzt aber auf die Seite der Eltern gestellt. |

     

    Der kindergeldrechtliche Hintergrund

    Hat ein Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, erhalten Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Kindergeld, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Hat das Kind eine erstmalige Ausbildung abgeschlossen (zum Beispiel Bachelor) und eine Zweitausbildung angetreten (zum Beispiel Masterstudium), gibt es Kindergeld weiter, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich mehr als 20 Stunden beträgt.

     

    Bei einem dualem Studium liegt insgesamt eine Erstausbildung vor

    Das Problem bei einem dualen Studium ist, dass oft die Berufsausbildung zuerst und dann erst das Studium abgeschlossen wird. Die Familienkassen unterstellen in diesen Fällen, dass das Studium eine Zweitausbildung darstellt und stoppen die Kindergeldzahlung nach Abschluss der Betriebsausbildung. Das FG Münster teilt diese Auffassung jedoch nicht. Es ist der Meinung, dass es sich auch bei dem Studium im Rahmen eines dualen Ausbildungsverhältnisses insgesamt um eine Erstausbildung handelt (FG Münster, Urteil vom 15.5.2013, Az. 2 K 2949/12 Kg; Abruf-Nr. 133616).

     

    • Beispiel

    Kind Frank beginnt nach dem Abitur eine Ausbildung im Rahmen eines dualen Studiums. Die Ausbildung endet am 1.9.2012, das Studium endet am 1.3.2013.

     

    So beurteilen Sie den Kindergeldanspruch

    So beurteilt die Finanzkasse den Kindergeldanspruch

    Kindergeld bis 1.9.2012

    ja

    ja

    Kindergeld bis 1.3.2013

    ja

    nein

    Argumentation

    Duales Studium ist insgesamt eine Erstausbildung (FG Münster, Urteil vom 15.5.2013,
Az. 2 K 2949/12 Kg)

    Studium ab 2.9.2012 ist eine Zweitausbildung; Einstellung der Kindergeldzahlungen, wenn wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.

     

    PRAXISHINWEIS | Gegen nachteilige Bescheide der Familienkasse müssen Eltern Einspruch einlegen. Die Familienkasse hat gegen das Urteil des FG Münster nämlich Revision beim BFH eingelegt (Az. III R 52/13).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 14 | ID 42421341