· Fachbeitrag · Kindergeld
Von Musterprozessen zum dualen Studium profitieren
| Absolviert Ihr Kind eine Ausbildung, die mit einem Bachelor-Studium kombiniert ist (duales Studium), liegt insgesamt eine - zum Kindergeld berechtigende - Erstausbildung vor. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster auch dann, wenn zuerst die Ausbildung und anschließend das Studium beendet wird. |
Die Familienkassen lehnen Kindergeldanträge bisher ab, wenn das Kind die Ausbildung abgeschlossen hat und während des Bachelor-Studiums mehr als 20-Wochen-Stunden im Betrieb arbeitet (§ 32 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Für das FG ist die 20-Stunden-Grenze hier aber irrelevant, weil die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. In dem Fall ist § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht anzuwenden (FG Münster, Urteil vom 11.4.2014, Az. 4 K 635/14 Kg; Abruf-Nr. 141551).
PRAXISHINWEIS | Wie solche dualen Studiengänge letztlich behandelt werden, wird der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen. Das FG hat die Revision zugelassen. Beim BFH ist unter dem Az. XI R 1/14 schon ein Musterprozess zu einem vergleichbaren Sachverhalt anhängig. Dort (IHK-Ausbildung zum Fachinformatiker sowie duales Bachelor-Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik) hatte das FG Hessen den Kindergeldanspruch für Zeiten nach Abschluss der IHK-Prüfung verneint (FG Hessen, Urteil vom 21.11.2013, Az. 8 K 807/12; Abruf-Nr. 141552). |