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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Rentnerbesteuerung: Unterliegt das Insolvenzgeldfür einen Minijob dem Progressionsvorbehalt?

    | Anfrage eines Lohnsteuerhilfevereins: Ein Rentner mit einem zu versteuernden Einkommen knapp unter dem Grundfreibetrag ist als Minijobber tätig. Sein Arbeitgeber wird insolvent. Also erhält er von der Agentur für Arbeit für einen Monat Insolvenzgeld in Höhe von 400 Euro überwiesen. Nachdem die Agentur für Arbeit das Finanzamt über die Zahlung des Insolvenzgelds informiert hatte, führte das Finanzamt eine Veranlagung durch und setzte wegen des Progressionsvorbehalts Steuern fest. Zu Recht? |

     

    Unsere Antwort | Nein, im konkreten Fall dürfte das Finanzamt falsch liegen. Erfahren Sie nachfolgend, warum das so ist.

     

    Insolvenzgeld unterliegt prinzipiell dem Progressionsvorbehalt

    Unstreitig ist, dass das Insolvenzgeld nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist, jedoch nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Steuerzahlers. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag und wird dieser durch die fiktive Hinzurechnung des Insolvenzgelds überschritten, kann es aufgrund des Progressionsvorbehalt-Steuersatzes tatsächlich zu einer Steuerfestsetzung kommen (BFH, Urteil vom 9.8.2001, Az. III R 50/00; Abruf-Nr. 011281).

     

    Werbungskostenpauschbetrag muss noch abgezogen werden

    Trotz des BFH-Urteils dürfte im geschilderten Fall aber keine Steuer entstehen. Denn die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden „Einkünfte“ werden nach den Bestimmungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt. Und hier muss das Finanzamt den Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe von mindestens 1.000 Euro abziehen, sofern dieser nicht bereits vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen wurde (§ 32b Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit der Bundestags-Drucksache 11/2157 vom 19.4.1988, Seite 150; Abruf-Nr. 142353) - auch bei einem Minijob!

    • Beispiel

    Ein Rentner erhält wegen Insolvenz seines Arbeitgebers statt des Minijobgehalts von der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe von a) 400 Euro oder b) 2.000 Euro. Weil er keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, von denen der Werbungskostenpauschbetrag abgezogen werden kann, mindert der Pauschbetrag das in den Progressionsvorbehalt einzubeziehende Insolvenzgeld wie folgt:

    Variante a

    Variante b

    In den Progressionsvorbehalt

    einzubeziehendes Insolvenzgeld

    0 Euro (400 Euro

    ./. 1.000 Euro

    1.000 Euro (2.000

    Euro ./. 1.000 Euro)

     

    Wir halten Sie auf dem Laufenden, ob unser Leser mit Hinweis auf die Bundestags-Drucksache 11/2157, die vielen jüngeren Finanzbeamten wohl nicht geläufig ist, erfolgreich gegen die Steuerfestsetzung vorgehen kann.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 13 | ID 42866069