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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Umzugskostenpauschale: 50 Prozent-“Häufigkeitszuschlag“ nicht bei jedem Umzug?

    | Es ist weder von der Finanzverwaltung noch von der Rechtsprechung geklärt, wann Sie den 50-prozentigen Häufigkeitszuschlag bei der Umzugskostenpauschale geltend machen können. Die Tendenz geht dahin, ihn zu verweigern, wenn der erste Umzug im Fünf-Jahres-Zeitraum aus Anlass des Berufseinstiegs erfolgt war. In Stein gemeißelt ist das aber nicht. |

     

    Frage: Ich bin innerhalb von fünf Jahren zweimal aus beruflichen Gründen umgezogen, weil ich eine Arbeitsstelle bei jeweils einem neuen Arbeitgeber antrat. Ich habe bei den Werbungskosten deshalb auf die Umzugskostenpauschale 50 Prozent aufgeschlagen (§ 10 Abs. 6 Bundesumzugskostengesetz [BUKG]). Das Finanzamt will den Häufigkeitszuschlag nicht gewähren, weil der erste Umzug zum Berufseinstieg erfolgt war. Zu Recht?

     

    Antwort: Das Finanzamt könnte Recht haben, zumindest wenn man § 10 Abs. 6 BUKG anwendet. Der Häufigkeitszuschlag wird danach nur für die in§ 3 BUKG und in § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 EStG genannten Fälle gewährt. Nicht enthalten in diesen Vorschriften ist ein Umzug wegen der erstmaligen Berufsaufnahme.