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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Arbeitgeber trägt Kosten für Zweitwohnung: Ist die Kostenübernahme immer steuerfrei?

    | Übernimmt ein Arbeitgeber bei einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, kann er diese Aufwendungen steuerfrei belassen. Gilt das aber auch, wenn der Arbeitnehmer die Zweitwohnung nicht dauerhaft nutzt? |

     

    FRAGE: Ich nutze bei einer doppelten Haushaltsführung eine möblierte Zweitwohnung (kein direkter Zugang zu Bad und Toilette). Mein Arbeitgeber hat die Wohnung angemietet. Er trägt die monatliche Miete von 320 Euro selbst dann, wenn ich die Wohnung einen ganzen Monat nicht nutze. Ist es richtig, dass er die Miete als geldwerten Vorteil behandelt und lohnversteuert? Wenn ja, könnte er nicht die geringeren amtlichen Sachbezugswerte über eine unentgeltliche Unterkunft lohnversteuern?

     

    Die Grundsätze zu Erstattungen durch Arbeitgeber

    Erstattet ein Arbeitgeber Aufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung, sind diese Erstattungen steuerfrei, soweit sie nicht über den Beträgen liegen, die als Werbungskosten abziehbar wären (R 9.11 Abs. 10 LStR). Als Werbungskosten könnte der Arbeitnehmer monatlich 320 Euro für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort abziehen. Dass er die Zweitwohnung nicht durchgehend beruflich nutzt (laut Leseranfrage teilweise einen ganzen Monat nicht), würde dabei keine Rolle spielen (R 9.11 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. LStR und H 9.11 Abs. 1 bis 4 „Nutzung der Zweitwohnung“ LStH).