· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Arbeitgeberdarlehen: Auch „Internet-Zinsen“ dürfen beim Zinsvergleich berücksichtigt werden
| Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein zinsvergünstigtes oder zinsloses Darlehen, stellt der Zinsvorteil einen geldwerten Vorteil dar. Die Finanzverwaltung hat jetzt bekanntgegeben, dass bei der Ermittlung der marktüblichen Vergleichszinsen auch die - günstigen - Zinssätze berücksichtigt werden dürfen, die Kunden von Vermittlungs- und Vergleichsportalen im Internet bekommen. Damit kann das Arbeitgeberdarlehen noch weiter wirtschaftlich und steuerlich optimiert werden. |
Arbeitgeber ist kein Kreditinstitut
Ist der Arbeitgeber kein Kreditinstitut, kann er den geldwerten Vorteil
- entweder nach dem marktüblichen Zinssatz und einem pauschalen Abschlag von vier Prozent (§ 8 Abs. 2 EStG) oder
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