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Betriebsveranstaltung: Gehen Absagen zulasten der Teilnehmer?
| Kalkulieren Sie die Kosten für eine Betriebsveranstaltung im Vorfeld so, dass die Kosten pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro betragen, kann es Ihnen trotzdem passieren, dass Lohnsteuer fällig wird und der Vorsteuerabzug versagt wird. Dann nämlich, wenn Gäste absagen, das Finanzamt die Kosten auf die Anwesenden umlegt und so die 110 Euro-Grenze überschritten wird. Der BFH muss jetzt klären, ob das Amt so rechnen darf. |
Das FG Köln hat in der Vorinstanz die Meinung vertreten, dass Absagen von Kollegen steuerrechtlich nicht zulasten der Feiernden gehen dürfen. Es hat sich damit der Ansicht des BMF widersetzt. Begründung: Sagen eingeladene Gäste ab, haben die Anwesenden davon keinen Vorteil (FG Köln, Urteil vom 27.06.2018, Az. 3 K 870/17, Abruf-Nr. 204276). Letztlich entscheiden muss aber der BFH. Bei ihm ist unter dem Az. VI R 31/18 die Revision anhängig.
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Ein Arbeitgeber lädt 50 Gäste zur Weihnachtsfeier ein. Kosten: 5.000 Euro. Bei einer Lohnsteuerprüfung stellt sich heraus, dass 10 Gäste abgesagt hatten.
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