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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Betriebsveranstaltung: Gehen Absagen zulasten der Teilnehmer?

    | Kalkulieren Sie die Kosten für eine Betriebsveranstaltung im Vorfeld so, dass die Kosten pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro betragen, kann es Ihnen trotzdem passieren, dass Lohnsteuer fällig wird und der Vorsteuerabzug versagt wird. Dann nämlich, wenn Gäste absagen, das Finanzamt die Kosten auf die Anwesenden umlegt und so die 110 Euro-Grenze überschritten wird. Der BFH muss jetzt klären, ob das Amt so rechnen darf. |

     

    Das FG Köln hat in der Vorinstanz die Meinung vertreten, dass Absagen von Kollegen steuerrechtlich nicht zulasten der Feiernden gehen dürfen. Es hat sich damit der Ansicht des BMF widersetzt. Begründung: Sagen eingeladene Gäste ab, haben die Anwesenden davon keinen Vorteil (FG Köln, Urteil vom 27.06.2018, Az. 3 K 870/17, Abruf-Nr. 204276). Letztlich entscheiden muss aber der BFH. Bei ihm ist unter dem Az. VI R 31/18 die Revision anhängig.

    • Beispiel

    Ein Arbeitgeber lädt 50 Gäste zur Weihnachtsfeier ein. Kosten: 5.000 Euro. Bei einer Lohnsteuerprüfung stellt sich heraus, dass 10 Gäste abgesagt hatten.

     

    So rechnet der Arbeitgeber

    So rechnet das Finanzamt

    Kosten je Teilnehmer

    100 Euro (5.000 Euro : 50 geladene Gäste)

    125 Euro (5.000 Euro : 40 anwesende Teilnehmer)

    Begründung

     FG Köln, Urteil vom 27.06.2018

    BMF, Schreiben vom 01.10.2015, Az. IV C 5 ‒ S 2332/15/10001

    Lohnsteuer

    Nein

    Ja, für den Betrag, der 110 Euro übersteigt

    Vorsteuerabzug

    Ja

    Nein

     

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 5 | ID 45533376