Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Lohnsteuer

    BMF fördert Unterstützungsleistungen an Ukrainische Arbeitnehmer

    | Das BMF hat neue Maßgaben zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht. Konkret sind jetzt nicht nur Arbeitslohnspenden sondern auch weitere Arbeitgeberleistungen lohnsteuerlich begünstigt. |

     

    Im BMF-Schreiben vom 07.06.2022 (Az. IV C 4 ‒ S 2223/19/10003 :017, Abruf-Nr. 229572) wird das BMF-Schreiben vom 17.03.2022 (Az. IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) vor allem in Punkt V „Lohnsteuer“ wie folgt ergänzt:

     

    1. Unterstützung an Arbeitnehmer

    Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 der LStR steuerfrrei sein. R 3.11 Abs. 2 LStR ist auf Beihilfen und Unterstützungen, die vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von dritter Seite, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind, erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

    • die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
    • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.

     

    Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei einem Arbeitnehmer von einem besonderen Notfall ausgegangen werden, wenn er im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat (Kriegsflüchtling) oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.

     

    Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder -zuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und -vorteile bei Darlehen sind deshalb ebenfalls steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

     

    Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten

    • Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist,
    • Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch die Kriegshandlungen unbewohnbar geworden ist,
    • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit derbeitnehmer sich nicht selbst versorgen kann, oder
    • Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter desrbeitnehmers durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient,

    sind in die vorstehenden Regelungen einzubeziehen. Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines Arbeitnehmers, der aufgrund der Kriegsereignisse die Ukraine verlassen hat, ist nicht dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen.

     

    Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der Arbeitnehmer durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist. Er hat dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zur Glaubhaftmachung der Schadenshöhe sowie der wegen des Schadens erhaltenen bzw. zu erwartenden

    Entschädigung oder Zuwendung zur Verfügung zu stellen.

    Quelle: ID 48410349