· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Dienstwagen: Keine erste Tätigkeitsstätte trotz angewendeter 0,03-Prozent-Methode?
von Dipl.-Fw. Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
| Wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb von sich aus mit der 0,03-Prozent-Regelung berechnet, heißt das nicht, dass er den Mitarbeiter damit einer ersten Tätigkeitsstätte zuordnet. Das hat das FG Mecklenburg-Vorpommern gegen die Finanzverwaltung entschieden. Letztlich entscheiden wird der BFH. Bis dahin sollten Steuerzahler in ähnlich gelagerten Fällen ihre Chance auf Steuererstattungen wahren. SSP klärt auf. |
Der steuerliche Hintergrund
Eine entscheidende Frage im Steuerrecht ist, ob es sich um Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder um solche zur ersten Tätigkeitsstätte handelt. Der Nachteil einer ersten Tätigkeitsstätte ist, dass Sie Fahrten nur mit der Entfernungspauschale absetzen können.
Wird Ihnen ein Dienstwagen gestellt und dürfen Sie diesen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, müssen Sie den geldwerten Vorteil versteuern; mit der 0,03-Prozent-, der 0,002-Prozent- oder mit der Fahrtenbuchmethode. Haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte, sind bei sämtlichen Fahrten die vorteilhaften Dienstreisegrundsätze maßgeblich. Es ist also von entscheidender Bedeutung, ob Sie eine erste Tätigkeitsstätte haben.
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