· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Höherer Nettoverdienst für Wiesn-Bedienungen
| In Bayern ticken die Uhren steuerlich schon mal anders. Jüngstes Beispiel: Bedienungen auf Volksfesten wie etwa dem Münchner Oktoberfest. Sie können sich in diesem Jahr auf ein höheres Nettogehalt freuen. |
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat nämlich verfügt, dass bei der Ermittlung der Lohnsteuer für kurzfristig beschäftigte Bedienungen mit Lohnsteuerklasse VI auf Volksfesten in Bayern der permanente Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden darf. Auf Antrag darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer dann nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle ermitteln. Bei der Bundesregelung wird dagegen der aktuell verdiente Tageslohn auf das Kalenderjahr hochgerechnet (BayLfSt, Verfügung vom 17.3.2014, Az. S 2367.1.1-3/8 St 32).
PRAXISHINWEIS | Die Sonderregelung führt dazu, dass eine Aushilfe auf einem Volksfest, die als kurzfristig Beschäftigte in einer Woche 700 Euro verdient, in der Steuerklasse VI nur 80 Euro Lohnsteuer zahlen muss. Ohne die Sonderregelung würden 189 Euro an Lohnsteuer anfallen. |