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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Mini-Jobs: Finanzverwaltung korrigiert Fehler des Gesetzgebers

    | Steuerzahler, die schon vor 2013 einen Minijob ausgeübt haben, können auch nach der Anhebung der Verdienstgrenze auf 450 Euro zum 1. Januar 2013 von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Einkünfte aus dem Minijob pauschal mit zwei Prozent zu besteuern. Das hat die OFD Nordrhein-Westfalen in einer bundesweit abgestimmten Verfügung klargestellt. |

     

    Hintergrund | Dem Gesetzgeber war bei der Neuregelung ein Missgeschick unterlaufen. Er hat vergessen zu regeln, dass die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen bleibt, die am 1. Januar 2013 schon bestanden haben. Damit hätten Arbeitgeber das Minijob-Gehalt einer solchen Aushilfskraft eigentlich mit dem individuellen Steuersatz besteuern müssen und nicht nur mit pauschal zwei Prozent. Die OFD hat jetzt aber bestimmt, dass die günstige Pauschalbesteuerung auch bei Altfällen in Anspruch genommen werden darf (OFD NRW, KurzInfo ESt vom 31.7.2013, Nr. 6/2013; Abruf-Nr. 132910).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 3 | ID 42305189