· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Modell „Werbung auf dem Mitarbeiter-Pkw“ im Visier der Betriebsprüfer: Was jetzt zu tun ist
| Steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitgeberleistungen sind hoch im Kurs. Ein Modell steht derzeit verstärkt unter „fiskalischer Beobachtung“: Werbefläche am Pkw Ihres Mitarbeiters zu mieten und ihm dafür ein Entgelt zu zahlen. Das bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um sonstige Einkünfte handellt und diese innerhalb der Freigrenze von 256 Euro im Jahr bleiben. Das FG Rheinland-Pfalz hat ein solches Modell kassiert. Tot ist es aber nicht. Es kommt auf die Umsetzung an. Außerdem hängt der Fall beim BFH. |
FG Rheinland-Pfalz sieht Arbeitslohn statt sonstiger Einkünfte
Im konkreten Fall hatte sich eine Kanzlei ein Konzept zur Lohnsteueroptimierung erarbeiten lassen. Das sah unter anderem vor, dass die Kanzlei Werbekostenzuschüsse für das Aufbringen eines Werbeflächenaufklebers auf den Pkw der Mitarbeiter zahlt. Bei dem Aufkleber handelte es sich um ein Logo in den Farben schwarz, weiß und rot im Format 15 cm x 10 cm.
Das FG entschied, dass es sich bei den Zahlungen um kein Entgelt für eine sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG handelt, sondern um Arbeitslohn. Allein aus dem Herumfahren mit dem Logo werde keine sonstige Leistung. Bei der Vereinbarung sei zeitlich und wirtschaftlich ein enger Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben. Darüber hinaus komme dem Anbringen des Logos keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Insbesondere sei eine inhaltlich relevante Werbewirkung nicht auszumachen. Das Logo sei von seiner Größe und Form her völlig unauffällig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, Az. 2 K 1180/16, Abruf-Nr. 195078).
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