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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs: BFH verneint geldwerten Vorteil

    | Der Leiter einer freiwilligen Feuerwehr, der das ihm zur Verfügung gestellte Einsatzfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Privatfahrten nutzt, muss dafür keinen geldwerten Vorteil versteuern. Die Gestellung des Einsatzfahrzeugs dient dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichem Interesse der Kommune und einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen Feuerwehr. Das hat nach dem FG Köln jetzt auch der BFH entschieden. |

     

    Bei der Tatsache, dass der ehrenamtliche Feuerwehrkommandant das Einsatzfahrzeug (Kommandowagen) auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und anderen privaten Verrichtungen und Wegen nutzte, könne von „Privatnutzung“ keine Rede sein. Auch bei diesen Fahrten stand die auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs im Vordergrund. Außerdem zeige auch der Umstand, dass der Kommandant den Einsatzwagen während Urlaubs- und Krankheitszeiten an seinen Stellvertreter abgab, dass ihm das Einsatzfahrzeug nicht zur privaten Nutzung überlassen worden war (BFH, Beschluss vom 19.04.2021, Az. VI R 43/18, Abruf-Nr. 223382).

    Quelle: ID 47498135