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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Snacks führen nicht zur Kürzung der Verpflegungspauschale

    | Die Verpflegungspauschale ist nicht zu kürzen, wenn ein Arbeitnehmer während eines Flugs kleine Snacks wie Chips, Salzgebäck, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien gereicht bekommt. Die Kürzung setzt voraus, dass es sich bei der Mahlzeit an Bord tatsächlich um ein „echtes“ Frühstück, ein Mittag- oder ein Abendessen handelt. Das hat das BMF klargestellt. |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Klarstellung ist natürlich zu begrüßen. Unschön ist, dass das BMF den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt. Er muss entscheiden, ob es sich um eine Mahlzeit handelt oder nicht (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 5 - S 2353/15/10002, Abruf-Nr. 144572). Arbeitgeber sollten wie folgt vorgehen:

    • 1. Lassen Sie sich nach jeder Flugreise vom Arbeitnehmer schriftlich mitteilen, welche Speisen und Getränke im Rahmen des Beförderungsentgelts gereicht wurden. Bewahren Sie diese Aufzeichnungen bei Ihren Lohnunterlagen auf.
    • 2. Haben Sie Zweifel bezüglich der Beurteilung einer Mahlzeit, stellen Sie eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt. Dieser Gratis-Service bringt Rechtssicherheit.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 2 | ID 43455524