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  • · Fachbeitrag · Musterprozess

    Arbeitszimmer: Private Mitbenutzung unschädlich?

    | Das strenge Aufteilungsverbot zum häuslichen Arbeitszimmer wackelt. Das FG Köln hat in zwei Urteilen klargestellt, dass ein anteiliger Werbungskostenabzug auch dann zu gewähren ist, wenn das Arbeitszimmer zusätzlich noch für private Zwecke genutzt wird. |

     

    Die Kölner Finanzrichter bekräftigen mit den neuen Urteilen ihre Auffassung, die sie schon 2011 kundgetan haben (FG Köln, Urteil vom 19.5.2011, Az. 10 K 4126/09; Abruf-Nr. 112353; Revision beim BFH, Az. X R 32/11). Damals wie heute beruft sich das FG auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06; Abruf-Nr. 100184). Er hatte damals festgelegt, dass bei teils beruflich teils privat veranlassten Reisen sehr wohl ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist. Und dies übertragen die Kölner Richter konsequent auf das häusliche Arbeitszimmer (FG Köln, Urteile vom 15.5.2013, Az. 4 K 1384/10 und 4 K 1242/13; Abruf-Nrn 132544 und 132545).

     

    PRAXISHINWEIS | Auch die beiden jüngsten Fälle sind in die Revision zum BFH gegangen. Nutzen Sie also beispielsweise zu Hause einen Raum als Arbeitszimmer und als Ankleidezimmer, ermitteln Sie die Zeiteinheiten, in welchem Umfang dieser Raum beruflich genutzt wird. Machen Sie den entsprechenden anteiligen Betrag als Werbungskosten geltend. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie mit Hinweis auf die anhängigen Musterprozesse (Az. XI R 20/13, IX R 21/13 und X R 32/11) das Ruhen Ihres Verfahrens.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 2 | ID 42247145