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  • · Nachricht · Nebeneinkünfte

    Ehrenamtspauschale für Aufsichtsrat: BFH gewährt Steuer- befreiung nach § 3 Nr. 26a EStG vollumfänglich

    | Ein Steuerzahler, der eine pauschale Aufwandsentschädigung ‒ wie z. B. die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ‒ für Tätigkeiten erhält, die zu einem Teil steuerbegünstigt und zu einem anderen Teil nicht steuerbegünstigt sind, kann für die Aufwandsentschädigung dennoch den vollen Freibetrag nutzen, der für die steuerbegünstigte Tätigkeit gewährt wird. Er muss nicht aufteilen. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung des FG Berlin-Brandenburg hat nun der BFH im Revisionsverfahren bestätigt. |

     

    Im konkreten Fall ging es um einen Anwalt, der nebenberuflich als Aufsichtsratsmitglied einer GmbH tätig war, die für die Trinkwasserversorgung (als steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art [BgA] nicht begünstigt) und Abwasserbeseitigung (begünstigt) in mehreren Kommunen sorgt. Dafür erhielt er eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung in Höhe von 620 Euro. Von den 620 Euro wollte die Finanzverwaltung nur 60 Prozent (372 Euro) unter den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (damals 720 Euro, jetzt 840 Euro) subsumieren, weil nur 60 Prozent der Umsätze der GmbH der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dienten. Die restlichen 40 Prozent (248 Euro) sollte er voll versteuern.

     

    Das FG Berlin-Brandenburg sah das anders. Eine Aufteilung müsse jedenfalls dann unterbleiben, wenn der Steuerzahler ‒ wie hier ‒ seine Aufwandsentschädigung in pauschaler Form erhält und eine Aufteilung für ihn praktisch kaum handhabbar ist und unverhältnismäßig erscheint (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2020, Az. 9 K 9167/17, Abruf-Nr. 224306). Dem hat sich der BFH nun angeschlossen: Eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit sei ‒ ohne weitere Voraussetzungen ‒ schon dann anzunehmen, wenn der Steuerzahler im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig werde. Daher seien die Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit von § 3 Nr. 26a EStG vollständig erfasst. Auf die Art der Tätigkeit für die Stadt komme es ebenso wenig an wie auf die von dem BgA entfaltete(n) Tätigkeit(en) und deren Gewichtung. Ergo: Die ausgeübte Aufsichtsratstätigkeit ist vollumfänglich von § 3 Nr. 26a EStG begünstigt (BFH, Urteil vom 08.05.2024, Az. VIII R 9/21, Abruf-Nr. 242853).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 2 | ID 50110190