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  • · Nachricht · Nebeneinkünfte

    Ehrenamtspauschale für Aufsichtsrat: FG Berlin gibt BMF kontra

    | Ein Steuerzahler, der eine pauschale Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten erhält, die zu einem Teil steuerbegünstigt und zu einem anderen Teil nicht steuerbegünstigt sind, kann für die Aufwandsentschädigung dennoch den vollen Freibetrag nutzen, der für die steuerbegünstigte Tätigkeit gewährt wird (z. B. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ). Er muss nicht aufteilen. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung vertritt das FG Berlin. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

     

    Im konkreten Fall ging es um einen Anwalt, der nebenberuflich als Aufsichtsratsmitglied einer GmbH tätig war, die für die Trinkwasserversorgung (als steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art [BgA] nicht begünstigt) und Abwasserbeseitigung (begünstigt) in mehreren Kommunen sorgt. Die Finanzverwaltung wollte von den 620 Euro nur 60 Prozent (= 372 Euro) unter den Freibetrag nach § Nr. 26a EStG (damals 720 Euro, jetzt 840 Euro) subsumieren, weil nur 60 Prozent der Umsätze der GmbH der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dienten. Die restlichen 40 Prozent (= 248 Euro) sollte er voll versteuern. Das FG Berlin-Brandenburg sah das anders. Eine Aufteilung müsse jedenfalls dann unterbleiben, wenn der Steuerzahler ‒ wie hier ‒ seine Aufwandsentschädigung in pauschaler Form erhält und eine Aufteilung für ihn praktisch kaum handhabbar ist und unverhältnismäßig erscheint (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2020, Az. 9 K 9167/17, Abruf-Nr. 224306). Wer letztlich Recht bekommt, muss der BFH entscheiden. Bei ihm ist die Revision unter dem Az. VIII R 9/21 anhängig.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 4 | ID 47617301