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  • 02.03.2023 · Nachricht · Pensionszusage

    Gestreckte Auszahlung ist nicht ermäßigt zu besteuern

    | Die Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage, die abweichend vom Vereinbarten in eine Hauptzahlung und verschiedene Restzahlungen aufgeteilt und in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird, kann nicht ermäßigt besteuert werden. Das hat der BFH klargestellt und damit die Entscheidung der Vorinstanz (FG Thüringen) bestätigt. |