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  • 02.12.2024 · Fachbeitrag · Pflege- und Betreuungsleistungen

    § 35a EStG: Ab 2025 gibt‘s die Steuerermäßigung für Pflegekosten nur mit Rechnung und Überweisung

    | Für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie eine Steuerermäßigung beantragen. Allerdings nur dann, wenn Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt haben. Doch gelten diese Anforderungen auch für Pflege- und Betreuungsleistungen? Der BFH sagt „nein“. Weil das dem Gesetzgeber offenbar nicht passte, hat er nun das Gesetz geändert. |