· Fachbeitrag · Rentenbesteuerung
Finanzverwaltung klärt Besteuerung von Rentennachzahlungen
| Bei Rentennachzahlungen stellen sich drei zentrale Fragen. In welcher Höhe sind diese versteuern? Ist der Rentenfreibetrag neu zu berechnen? Wie sind Zinsen auf die Rentennachzahlung zu versteuern? Die OFD Frankfurt gibt darauf in einer ausführlichen Verfügung die Antwort. |
Laut OFD gelten bei Rentennachzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen sind, folgende Besonderheiten (Verfügung vom 21.9.2011, Az. S 2255 A - 23 - St 218; Abruf-Nr. 114223):
Nachzahlung | Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem steuerpflichtigen Prozentsatz der Rente für das Jahr des Rentenantritts (Nachzahlungen bei Rentenantritt bis 2005: 50%, bei Rentenantritt in 2006: 52%, usw.). |
Steuertarif | Die Rentennachzahlung ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG mit einem günstigeren Steuersatz zu besteuern. |
Zinsen | Die Zinsen sind mit dem Besteuerungsanteil der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern (also ebenfalls in der Anlage R zu erfassen und nicht in Anlage KAP). |
Rentenfreibetrag | Der Rentenfreibetrag ist neu - höher - zu ermitteln. |