· Fachbeitrag · Rentenbesteuerung
Witwenrente: In diesen Fällen darf das Finanzamt den Rentenfreibetrag mindern
| Ist der Rentenfreibetrag einmal festgestellt, gilt er normalerweise unverändert bis ans Lebensende. Rentenerhöhungen werden dadurch stets in voller Höhe steuerpflichtig. Anderes kann bei der Witwenrente gelten. Der Rentenfreibetrag muss hier dauernd neu berechnet werden, wenn der Überlebende noch eigene Einkünfte bezieht und sich deswegen die Witwenrente ändert. SSP veranschaulicht, nach welchen Modalitäten die Neuberechnung erfolgt. |
BFH bestätigt Verwaltungsauffassung
Die Finanzverwaltung hat den Rentenfreibetrag bisher neu berechnet, wenn sich der Jahresbetrag einer Rente geändert und es sich nicht um eine regelmäßige Anpassung gehandelt hat. Verminderte sich also der Jahresbetrag einer Witwenrente, weil sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert hat, wurde der Rentenfreibetrag neu berechnet und damit reduziert (BMF, Schreiben vom 19.3.2013, Az. IV C 3 - S 2221/12/10010:004; Rz. 232 bis 234, Abruf-Nr. 132755). Diese Auffassung hat ein Witwer vor dem BFH angefochten. Der BFH hat der Finanzverwaltung aber bestätigt, damit richtig zu liegen (BFH, Urteil vom 17.11.2015, Az. X R 53/13, Abruf-Nr. 184136).
So wird der neue Rentenfreibetrag ermittelt
Bei einer nicht regelmäßigen Rentenanpassung ist der steuerfreie Teil der Rente nach folgender Formel neu zu berechnen:
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