· Fachbeitrag · Scheidung und Steuern
BFH: Die Rückabwicklung eines internen Versorgungsausgleichs hat keine steuerlichen Folgen
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
| Die Rückabwicklung des internen Versorgungsausgleichs bei einer Pensionszusage führt bei der ausgleichsberechtigten Person nicht zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss. Das hat der BFH jüngst klargestellt und sich damit gegen die Sicht der Finanzverwaltung positioniert. |
Die Regeln beim Versorgungsausgleich von Pensionszusagen
Im Versorgungsausgleich sind während der Ehezeit erworbene Anrechte grundsätzlich zwischen den Eheleuten hälftig aufzuteilen. Bei einer Direktzusage bedeutet dies z. B., dass der Ausgleichsberechtigte eine Anwartschaft aus der geteilten Pensionszusage erhält und die Pensionszusage des Ausgleichsverpflichteten dafür entsprechend reduziert wird. Wird das Anrecht intern geteilt (vgl. § 10 VersAusglG), erhält die ausgleichsberechtigte Person also bei dem Arbeitgeber eine Pensionszusage, bei dem die ausgleichspflichtige Person beschäftigt ist oder war. Bei einer externen Teilung (vgl. § 14 VersAusglG) würde die ausgleichberechtigte Person ein Anrecht bei einem externen Versorgungsträger erhalten, z. B. bei der Versorgungsausgleichskasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Teilung von Anrechten aus betrieblicher Altersversorgung ist für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55 a und b EStG).
Um diesen Rückabwicklungsfall ging es beim BFH
Der BFH musste jetzt über folgende Konstellation entscheiden: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) und seine Ehefrau ließen sich scheiden. Im Versorgungsausgleichsverfahren wurde die Pensionszusage des Ehemanns intern geteilt. Die Ehefrau erhielt also ein Anrecht aus der geteilten Pensionszusage des Ehemanns. Dessen Anrecht wurde entsprechend gekürzt.
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