· Fachbeitrag · Scheidung
Unentgeltliche Wohnungsgestellung: Welcher Wert ist beim Sonderausgabenabzug anzusetzen?
von Dipl.-Vw. Günter Göbel, Würzburg
| Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuerzahler die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung (= Sonderausgaben) abziehen? Ist dies auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvorteil geringer ist als die ortsübliche Miete? Mit diesen Fragen muss sich der BFH befassen. |
Der Sonderausgabenabzug bei scheidungsbedingtem Unterhalt
Nach § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 EStG kann ein Steuerzahler Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe von 13.805 Euro im Kalenderjahr von seinem Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, wenn er dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (begrenztes Realsplitting).
Im konkreten Fall hatten die Ex-Eheleute vereinbart, dass der Mann der Frau 600 Euro Barunterhalt im Monat leistet. 400 Euro davon sollten als Wohnvorteil der Frau bewertet werden, solange sie noch im gemeinsamen Haus wohnt. Folglich zahlte der Mann nur 200 Euro „bar“ an die Ehefrau aus. In seiner Steuererklärung legte er aber dar, dass der Mietwert nicht 400 Euro, sondern 800 Euro betrug. Demnach machte er nicht nur 7.200 Euro (12 x 600 Euro), sondern ca. 12.000 Euro (12 x 200 Euro + 12 x 800 Euro) als Sonderausgaben geltend.
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