· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Immobilien-Übertragung unter Eheleuten: Fewo nicht begünstigt
| Überträgt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Eigentum oder sein Miteigentum am Familieneigenheim, fällt keine Schenkungsteuer an. Etwas anderes gilt, wenn eine Ferienwohnung verschenkt wird. In dem Fall akzeptiert der BFH die steuerschonende Sonderregelung im Erbschaftsteuergesetz nicht. |
Die Steuerfreistellung der Schenkung des Familienwohnheims soll grundsätzlich den gemeinsamen Lebensraum der Eheleute schützen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG). Die Steuerfreiheit ist demnach auf ein Haus oder eine Eigentumswohnung beschränkt, in der sich zum Zeitpunkt der Schenkung der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet. Diese Voraussetzung liegt bei der Schenkung einer selbstgenutzten Ferienwohnung mangels Lebensmittelpunkt nicht vor (BFH, Urteil vom 18.7.2013, Az. II R 35/11; Abruf-Nr. 133448).
PRAXISHINWEIS | Ehegatten können also durch vorausschauende Gestaltung dafür sorgen, dass bei der Schenkung einer Immobilie keine Steuern anfallen. Das Ziel wird erreicht, wenn die Ehegatten ihren Hauptwohnsitz in der betreffenden Immobilie begründen, bevor diese unter den Eheleuten verschenkt wird. |