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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag von Enkeln

    | Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann nur der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu, wenn ihre Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie geschenkt. Ihre Tochter erhielt daran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das FG ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also sind Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge. Daher sind Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz differenziert über Steuerklassen und über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 Euro. Zu diesen übrigen Personen gehören folglich entferntere Abkömmlinge wie Urenkel (BFH, Beschluss vom 27.07.2020, Az. II B 39/20, Abruf-Nr. 218445).

    Quelle: ID 46946219