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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Arbeitslosenversicherung: Ausreichend steuerlich berücksichtigt?

    | Müssen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen besser berücksichtigt werden, weil sie bisher unter den Tisch fallen, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ausgeschöpft ist? Mit diesen Fragen muss sich der BFH befassen. |

     

    Den Fall vor den BFH gebracht hat ein Ehepaar. Es hatte in der Steuererklärung die Aufwendungen für die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Ausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Beträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht, weil das Ehepaar bereits mit seinen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft hatte. Dagegen klagte das Ehepaar. Das FG Niedersachsen wies die Klage ab (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.3.2016, Az. 10 K 8/16, Abruf-Nr. 188067).

     

    PRAXISHINWEIS | Um die Rechtsfrage abschließend zu klären, hat das Ehepaar Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. X B 25/16.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 4 | ID 44165294