· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Arbeitslosenversicherung: Ausreichend steuerlich berücksichtigt?
| Müssen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen besser berücksichtigt werden, weil sie bisher unter den Tisch fallen, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ausgeschöpft ist? Mit diesen Fragen muss sich der BFH befassen. |
Den Fall vor den BFH gebracht hat ein Ehepaar. Es hatte in der Steuererklärung die Aufwendungen für die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Ausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Beträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht, weil das Ehepaar bereits mit seinen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft hatte. Dagegen klagte das Ehepaar. Das FG Niedersachsen wies die Klage ab (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.3.2016, Az. 10 K 8/16, Abruf-Nr. 188067).
PRAXISHINWEIS | Um die Rechtsfrage abschließend zu klären, hat das Ehepaar Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. X B 25/16. |