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Auffüllung nach Versorgungsausgleich: BFH lehnt WK-Abzug ab
| Zahlungen an ein berufsständisches Versorgungswerk zur Wiederauffüllung der infolge eines Versorgungsausgleichs gekürzten Rentenanwartschaft sind keine vorweggenommenen Werbungskosten, sondern nur beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. Das hat der BFH im Fall eines Anwalts klargestelt. |
Der BFH schloss sich damit der Vorinstanz, dem FG Baden-Württemberg ‒ an. Auffüllungszahlungen sind ihrer Natur nach zwar als Erwerbsaufwendungen ‒ und damit vorweggenommene Werbungskosten ‒ einzustufen. im konkreten Fall waren die Zahlungen aber den Sonderausgaben konstitutiv zuzuordnen, weil es sich dem Sinn nach um Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen handele. Und die seien nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eben nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig (BFH, Urteil vom 19.08.2021, Az. X R 4/19, Abruf-Nr. 227819).