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Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich: Das Finanzamt schaut jetzt ganz genau hin
| Finanzämter werden ab sofort Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich intensiv in Augenschein nehmen. Schuld daran ist der Bundesrechnungshof. Er hat festgestellt, dass fehlerhafte Angaben der Steuerzahler und eine schludrige Bearbeitung in der Finanzverwaltung dafür gesorgt haben, dass zu hohe Sonderausgaben anerkannt worden sind. Erfahren Sie deshalb, wie die Finanzverwaltung vorgehen wird und wie Sie Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich optimal steuern. |
Der Versorgungsausgleich und der Sonderausgabenabzug
Lassen sich Ehegatten scheiden, kommen zwei Arten des Versorgungsausgleichs in Frage. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich (§§ 10-14 Versorgungsausgleichsgesetz [VersAusglG]) und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§§ 20-22, 26 VersAusglG).
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich und die Steuern
Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erhält der ausgleichsberechtigte Ex-Ehegatte eine eigenständige Versorgungsanwartschaft. Er bezieht im Ruhestand vom Versorgungsträger unmittelbar eine Rente oder Pension. Der Ausgleichsberechtigte bezieht die Alterseinkünfte also aus „eigenem Recht“.
Wichtig | Steuerlich bedeutet das, dass jeder Ex-Ehegatte seine Einkünfte aus der Altersversorgung selbstständig versteuert. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs berechtigt den „Ausgleichszahler“ also nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG, weil die Alterseinkünfte beim tatsächlichen Empfänger besteuert werden.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich und die Steuern
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird durchgeführt, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht möglich ist. Das ist insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall:
- Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist im notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart worden.
- Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hätte die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung noch verfallen können. Diese konnte daher nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden.
- Ein Ehepartner hat Anrechte bei einem ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Versorgungsträger erworben.
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsteht beim ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten keine eigenständige Versorgungsanwartschaft. Die Altersversorgung wird vielmehr an den ausgleichsverpflichteten Ex-Ehegatten ausgezahlt. Er muss die Einkünfte versteuern und einen Teil an seinen Ex-Partner weiterleiten.
Folge: In diesem Fall kann der ausgleichsverpflichtete Ex-Ehegatte den Versorgungsausgleich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG geltend machen, wenn der Ausgleichsberechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Im Gegenzug muss Letzterer in Höhe des Sonderausgabenabzugs sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern.
„Abbruchhinweis“ führt zu lückenloser Prüfung
Die Finanzämter werden Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich jetzt lückenlos prüfen. Das geschieht dadurch, dass automatisch ein Abbruchhinweis erfolgt, sobald ein Steuerzahler in seiner Steuererklärung Angaben zum Sonderausgabenabzug für einen Versorgungsausgleich macht.
Wichtig | Der Abbruchhinweis führt dazu, dass diese Steuererklärung selbst dann auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters zur Intensivkontrolle landet, wenn die Erklärung elektronisch per ELSTER eingeht. Der Sachbearbeiter soll mindestens drei Punkte prüfen:
- Besteht überhaupt ein Anspruch auf einen Sonderausgabenabzug bzw. handelt es sich um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich?
- Wenn ja, ist der Sonderausgabenabzug der Höhe nach richtig berechnet?
- Hat der Ausgleichsberechtigte in Höhe des Sonderausgabenabzugs sonstige Einkünfte versteuert?
Die Prüfungsmaschinerie hat außerdem zur Folge, dass Sie eine längere Bearbeitungsdauer kalkulieren müssen, wenn Sie in der Steuererklärung einen Sonderausgabenabzug für einen Versorgungsausgleich beantragen.
Sonderausgabenabzug richtig ermitteln
Die meisten Fehler passieren bei der Ermittlung der Höhe des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG. Hier gilt folgender Grundsatz: Abziehbar als Sonderausgaben ist nur der Teil der Ausgleichsrente, der dem steuerpflichtigen Teil der Altersrente entspricht.
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Es besteht eine schuldrechtliche Ausgleichsversorgung. Ex-Ehegatte A bezieht eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 15.000 Euro (Rentenbeginn 2014). Aufgrund eines Versorgungsausgleichs muss er 50 Prozent seiner Rente (= 7.500 Euro) an seinen unbeschränkt steuerpflichtigen Ex-Ehegatten B zahlen. |
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Wichtig | Die Praxiserfahrung lehrt, dass hier bisher häufig falsch gerechnet worden ist. Hatte der ausgleichsberechtigte Ex-Ehegatte keine weiteren Einkünfte und lag die Ausgleichszahlung unter dem Grundfreibetrag, musste er keine Steuern zahlen. Der Ausgleichsverpflichtete machte zu hohe Sonderausgaben geltend.
Das gilt bei der Ausgleichsrente bei Pensionen
Die Sachbearbeiter sollen künftig die Bezügemitteilung des ausgleichsverpflichteten Ex-Gatten anfordern. Ergibt sich aus der Bezügemitteilung, dass die Ausgleichszahlung von seinem Bruttogehalt abgezogen wird, liegt ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich vor.
Folge: In dem Fall kann der Ausgleichsverpflichtete keine Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt wird per Kontrollmitteilung an das Finanzamt des Ausgleichsberechtigten sicherstellen, dass der bisher nicht versteuerte Ausgleichsanspruch beim Ausgleichsberechtigten besteuert wird.
Versorgungsausgleich bei Werkspensionen
Stammt eine schuldrechtliche Ausgleichsrente aus einem Versorgungsbezug aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. aus einer Werkspension), muss man beim Sonderausgabenabzug darauf achten, dass der Versorgungsausgleich
- um den Versorgungsfreibetrag und
- den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu mindern ist.
Das gilt korrespondierend für die zu versteuernden sonstigen Einkünfte beim Ausgleichsberechtigten.
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Es besteht eine schuldrechtliche Ausgleichsversorgung. Ex-Ehegatte A bezieht eine Werkspension in Höhe von 15.000 Euro im Jahr (Versorgungsbeginn 2014). Aufgrund des Versorgungsausgleichs muss er 50 Prozent seiner Werkspension (= 7.500 Euro) an seinen unbeschränkt steuerpflichtigen Ex-Ehegatten B zahlen. Der Sonderausgabenabzug bzw. die sonstigen Einkünfte ermitteln sich wie folgt: |
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Ausfüllhilfen zur Steuererklärung 2018
Nachfolgend noch einige Hinweise, wie Ausgleichsverpflichtete und -berechtigte ihre Steuererklärung 2018 ausfüllen sollten.
Die Steuererklärung des Ausgleichsverpflichteten
Der Ausgleichsverpflichtete muss seinen Sonderausgabenabzug im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung auf Seite 2 in den Zeilen 38 und 39 eintragen. Das Finanzamt erwartet in Zeile 38 Angaben zum Rechtsgrund, zum Datum der erstmaligen Zahlung sowie zur Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen.
Wichtig | Neu im Steuerformular 2018 ist die Zeile 39, in der Angaben zum Namen des Ausgleichsberechtigten und dessen Identifikationsnummer gemacht werden müssen. Damit ist das Finanzamt stets in der Lage, die korrespondierende Besteuerung sicherzustellen.
Die Steuererklärung des Ausgleichsberechtigten
Der Ausgleichsberechtigte muss die Zahlungen, die sein Ex-Partner als Sonderausgaben geltend gemacht hat, in der Anlage SO in den Zeilen 4 als wiederkehrende Bezüge erfassen.
Wichtig | Hier tragen Sie den Ausgleichsbetrag ohne Abzug von Werbungskosten ein. Das Finanzamt ermittelt den Werbungskostenabzug automatisch oder übernimmt Ihre individuellen Eintragungen zum Werbungskostenabzug aus der Anlage SO.