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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben


    Auslandsspenden: FG Düsseldorf betont Nachweispflichten


    | Wer Spenden an ausländische Organisationen als Sonderausgaben abziehen will, muss nachweisen, dass der Spendenempfänger im Ausland die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt. |

    PRAXISHINWEIS | Spender müssen dem Finanzamt deshalb folgende Nachweise vorlegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2013, Az. 11 K 2439/10; Abruf-Nr. 130893):


    • Satzung des ausländischen Spendenempfängers

    • Tätigkeitsbericht des Spendenempfängers

    • Aufzeichnungen über die Vereinnahmung und die Verwendung der Spenden.


    Spenden an Organisationen, die ihren Sitz nicht in einem EU- bzw. EWR-Staat haben, sind vom Sonderausgabenabzug generell ausgeschlossen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 2 | ID 38624070