· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Auslandsspenden: FG Düsseldorf betont Nachweispflichten
| Wer Spenden an ausländische Organisationen als Sonderausgaben abziehen will, muss nachweisen, dass der Spendenempfänger im Ausland die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt. |
PRAXISHINWEIS | Spender müssen dem Finanzamt deshalb folgende Nachweise vorlegen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2013, Az. 11 K 2439/10; Abruf-Nr. 130893):
Spenden an Organisationen, die ihren Sitz nicht in einem EU- bzw. EWR-Staat haben, sind vom Sonderausgabenabzug generell ausgeschlossen. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 2 | ID 38624070