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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Entlastungsbetrag: So profitieren Eltern schon im Trennungsjahr

    | Ein Ehegatte kann im Trennungsjahr den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn die Vo-raussetzungen für die Zusammenveranlagung noch gegeben wären, er sich aber für die Einzelveranlagung entscheidet. Das hat der BFH entschieden und einem Steuerzahler, bei dem die Frau unterjährig aus der Wohnung ausgezogen war, die zwei minderjährigen Kinder aber bei ihm blieben, den Entlastungsbetrag anteilig gewährt. |

     

    So sieht es die Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung (und wie der BFH erwähnt auch ein Großteil der EStG-Kommentatoren) vertreten bisher eine andere Meinung. Die Gewährung des Entlastungsbetrags sei insgesamt ausgeschlossen, wenn das Wahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung bestehe. Da das Wahlrecht aber bereits bestehe, wenn Ehegatten zu Beginn des Veranlagungszeitraums noch nicht dauernd getrennt lebten, sei der Entlastungsbetrag im Trennungsjahr generell nicht zu gewähren (BMF, Schreiben vom 23.10.2017, Az. IV C 8 ‒ S 2265-a/14/10005, Abruf-Nr. 197451).

     

    BFH gibt Finanzverwaltung kontra

    Dem ist der BFH jetzt entgegengetreten. Er argumentiert wie folgt (BFH, Urteil vom 28.10.2021, Az. III R 17/20, Abruf-Nr. 228123):

     

    „Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sprechen für die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Trennung der Ehegatten und damit für die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages. Nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/1751, S. 6) diente die Einführung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende dazu, den regelmäßig höheren Lebensführungskosten von Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führen („echte“ Alleinerziehende). Auch die Materialien zu späteren Änderungen des § 24b EStG weisen die sog. „echten“ Alleinerziehenden als Begünstigte aus ... In der Situation eines Alleinerziehenden befinden sich auch Steuerzahler, die nach der Trennung der Ehegatten im Trennungsjahr allein mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern leben und in dieser Zeit die alleinige Verantwortung für Haushalt und Kinder tragen. Die damit typischerweise verbundenen Belastungen entstehen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens allein deshalb erfüllt sind, weil der Steuerpflichtige im selben Veranlagungszeitraum auch einige Tage/Monate mit seinem Ehegatten zusammengelebt hat. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile entspricht somit dem Gesetzeszweck. Ein Ausgleich durch einen etwaigen Splitting-Vorteil scheidet im Fall der Einzelveranlagung nach §§ 26, 26a EStG aus.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Entlastungsbetrag: So profitieren Alleinerziehende vom auf 4.008 Euro erhöhten Freibetrag“, SSP 7/2020, Seite 17 → Abruf-Nr. 46648437
    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 14 | ID 48105643