· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuung durch Großeltern: Ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich?
von Diplom-Volkswirt Günter Göbel, Würzburg
| Können Großeltern, die Enkelkinder betreuen (müssen), weil die Eltern anderweitig belastet sind, entsprechende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzen? Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen will mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erreichen, dass sich der BFH mit dieser Frage befasst. Das FG Münster hat den Abzug verneint. Großeltern könnten keine Kosten steuermindernd absetzen. Es könnten nur die eigentlichen Eltern den Großeltern Aufwand erstatten und solche Zahlungen als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend machen. |
So mindern Kinderbetreuungskosten die elterlichen Steuern
Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Eltern können zwei Drittel der angefallenen Kosten als Sonderausgaben abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug sind:
- Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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