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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kinderbetreuung durch Minijobber: Barzahlung ist schädlich

    | Möchten Sie zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehen, müssen Sie dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen und ein Überweisungsformular. Barzahlungen schließen den Abzug aus. Das gilt auch dann, wenn ein von Ihnen beauftragter Minijobber Ihr Kind oder Ihre Kinder betreut. Das hat der BFH festgestellt und damit eine anderslautende Entscheidung des FG Niedersachsen (WISO 7/2013) kassiert. |

     

    Der Steuerzahler hatte sich darauf berufen, dass auch Barzahlungen anzuerkennen seien. Die formalen Vorschriften des § 9c Abs. 3 S. 3 EStG seien nicht anzuwenden, wenn Minijobber die Kinderbetreuung übernehmen. Denn in der vergleichbaren Vorschrift zu § 35a Abs. 5 EStG zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sei klargestellt, dass Barzahlungen nur dann nicht anzuerkennen seien, wenn der Dienstleister selbstständig sei. Dem hat der BFH eine Absage erteilt. Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet § 9c Abs. 3 S. 3 EStG nicht danach, ob die Kinderbetreuung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf anderer Basis erfolgt. Das Geld muss deshalb in jedem Fall überwiesen werden, sonst gibt es keinen Sonderausgabenabzug (BFH, Urteil vom 18.12.2014, Az. III R 63/13, Abruf-Nr. 177261).

    Quelle: ID 43437475