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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kinderbetreuungskosten 2012 - Finanzverwaltung beantwortet Zweifelsfragen

    | Kinderbetreuungskosten sind seit dem 1. Januar 2012 bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Die Finanzverwaltung hat jetzt erstmals zu den steuerlichen Besonderheiten Stellung genommen, die aus dieser Neuregelung resultieren. |

    Grundsätze zu Kinderbetreuungskosten

    Eltern dürfen Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der geleisteten Zahlungen, maximal in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Grundvoraussetzungen sind das Vorliegen einer Rechnung und die unbare Zahlung, also die Überweisung auf das Konto desjenigen, der die Betreuungsleistungen erbringt. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

    Aktuelle Verfügung der OFD Niedersachsen

    Die OFD Niedersachsen hat jetzt einige Fragen im Zusammenhang mit dem Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten beantwortet (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 9.8.2012, Az. S 2221b - 1 - St 236; Abruf-Nr. 123094).