· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten: Finanzverwaltung beantwortet Zweifelsfragen
| Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist seit dem Jahr 2012 einfach geworden. Zwar sind die Betreuungskosten seither nur noch als Sonderausgabe abziehbar, Eltern müssen seitdem aber keine speziellen Voraussetzungen mehr erfüllen. Trotz dieser Vereinfachung sind noch einige Fragen offen geblieben, die die OFD Niedersachsen jetzt beantwortet hat. |
Rechnung und Überweisung ein Muss
Eltern, die für die Kinderbetreuung den Sonderausgabenabzug in Höhe von zwei Dritteln der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr geltend machen wollen, müssen im Besitz einer Rechnung sein und den Rechnungsbetrag überwiesen haben. Barzahlungen sind tabu (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.4.2015, Az. S 2221b - 1 - St 236, Abruf-Nr. 144778).
PRAXISHINWEIS | Dass die Kinderbetreuungskosten nicht bar bezahlt werden dürfen, gilt auch für den Fall, dass eine Minijob-Kraft das Kind betreut. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 18.12.2014, Az. III R 63/13, Abruf-Nr. 177261) und ein elternfreundliches Urteil des FG Niedersachsen (WISO 7/2013) gekippt. |
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