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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: An BVerfG-Musterprozess anhängen

    | Wenn sich Eltern trennen und sich fortan die Kosten für die Kinderbetreuung teilen, ist bisher eine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört hat. Dagegen klagt nun ein Steuerzahler vor dem BVerfG. |

     

    Die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug

    Betreuen Sie Ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können Sie die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG):

    •  
    • 1. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
    • 2. Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören.
    • 3. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    • 4. Sie müssen eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt haben.

     

    Liegen die Voraussetzungen vor, können Sie die Kosten zu 2/3 und mit max. 4.000 Euro pro Jahr und als Sonderausgaben absetzen.

     

    Der Musterprozess beim BVerfG zum Abzug bei getrennten Eltern

    Bei getrennt lebenden Eltern, die keine Zusammenveranlagung beantragen können, scheitert der Abzug oft an Nr. 2. Das Kind hat nicht zum Haushalt gehört. Gegen diese Vorschrift hatte sich ein Vater vor dem BFH gewehrt und verloren (BFH, Urteil vom 11.05.2023, Az. III R 9/22, Abruf-Nr. 236246).

     

    Die Folge: Obwohl der Vater mit 299 Euro die Hälfte der Kosten für den Besuch des Kindergartens und des Schulhorts getragen hatte, lagen keine abziehbaren Sonderausgaben vor, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG nicht erfüllt waren. Dem Sonderausgabenabzug stand entgegen, dass die Tochter im Streitjahr allein zum Haushalt der Mutter gehörte. Der BFH begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG weder ein Eltern- bzw. Familiengrundrecht (Art. 6 GG) noch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletze.

     

    PRAXISTIPP | Genau diese Entscheidung bzw. Begründung des BFH will der Vater jetzt vom BVerfG überprüft sehen. Er hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie trägt das Az. 2 BvR 1041/23 und lautet „Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - Verfassungsmäßigkeit der Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzung“.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 13 | ID 49785896