· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: Nach neuem BFH-Urteil sind kaum noch Fragen offen
| Eltern können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Kompliziert wird es, wenn sich Eltern trennen und sie sich die Kosten für die Kinderbetreuung teilen. Wer hat dann wann und wie Anspruch auf den Sonderausgabenabzug? Dazu gibt es neue BFH-Rechtsprechung. |
Die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug
Betreuen Sie Ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können Sie die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen. Das regelt § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Damit das Finanzamt Ihre Kinderbetreuungskosten anerkennt, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG):
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