· Fachbeitrag · Sonderausgaben
KV-Beiträge der Kinder können Steuerlast der Eltern mindern
| Eine Kurzinformation der OFD Münster schafft endlich Klarheit, unter welchen Voraussetzungen Eltern Beiträge ihrer Kinder zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen dürfen. |
Nach einer abschließenden Erörterung auf Bund-Länder-Ebene gilt danach Folgendes (OFD Münster, Kurzinformation 14/2011 vom 25.5.2011, aktualisiert am 16.11.2011 und 18.11.2011):
Nachweis | Für den Sonderausgabenabzug genügt es, wenn die Eltern ihren Unterhaltspflichten nachgekommen sind. |
Höhe | Als Sonderausgaben abziehbar sind nur die Beiträge zur Basisabsicherung (also ohne Wahlleistungen). |
Aufteilung | Eltern und Kind können frei entscheiden, wer von ihnen wie viel der Beiträge als Sonderausgaben abziehen möchte. |
Kind | Der Sonderausgabenabzug wird nur für Kinder akzeptiert, für die die Eltern noch Kindergeld beziehen. |
Folge: Befindet sich ein Kind im Alter bis 25 Jahren in Ausbildung, können Eltern nach diesen Grundsätzen also sogar die in der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigen. |