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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    KV-Beiträge der Kinder können Steuerlast der Eltern mindern

    | Eine Kurzinformation der OFD Münster schafft endlich Klarheit, unter welchen Voraussetzungen Eltern Beiträge ihrer Kinder zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen dürfen. |

     

    Nach einer abschließenden Erörterung auf Bund-Länder-Ebene gilt danach Folgendes (OFD Münster, Kurzinformation 14/2011 vom 25.5.2011, aktualisiert am 16.11.2011 und 18.11.2011):

     

    Nachweis

    Für den Sonderausgabenabzug genügt es, wenn die Eltern ihren Unterhaltspflichten nachgekommen sind.

    Höhe

    Als Sonderausgaben abziehbar sind nur die Beiträge zur Basisabsicherung (also ohne Wahlleistungen).

    Aufteilung

    Eltern und Kind können frei entscheiden, wer von ihnen wie viel der Beiträge als Sonderausgaben abziehen möchte.

    Kind

    Der Sonderausgabenabzug wird nur für Kinder akzeptiert, für die die Eltern noch Kindergeld beziehen.

    Folge: Befindet sich ein Kind im Alter bis 25 Jahren in Ausbildung, können Eltern nach diesen Grundsätzen also sogar die in der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30824590