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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    KV-Beiträge des Kindes als eigene Sonderausgaben: Wann lohnt sich das Modell für Eltern?

    | Seit 2010 dürfen Eltern auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder, für die sie noch Kindergeld beziehen, in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben abziehen. Die Finanzverwaltung hat mittlerweile versucht, das Steuerspar-Modell auszuhebeln (WISO SteuerBrief 8/2013). Erfahren Sie deshalb nachfolgend, für wen sich das Modell noch lohnt und welche Steuerersparnisse im konkreten Fall winken. |

    Grundsätze zum Sonderausgabenabzug für Eltern

    Erhalten Eltern für ihr Kind noch Kindergeld, dürfen sie die Betragszahlungen des Kindes in die Basis-Kranken- und die Pflegeversicherung wie eigene Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).

     

    Die Finanzämter fordern die Kinder nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, wenn der Bruttoarbeitslohn des Kindes im Jahr 2013 über 10.500 Euro lag (2014 liegt die Grenze bei 10.700). Hintergrund: Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs beim Kind wird eine Vorsorgepauschale gewährt, obwohl das Kind keine Sonderausgaben für Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge geltend machen kann (Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinfo ESt Nr. 14/2011, aktualisiert am 6.6.2013). Drei Fälle zeigen, was diese „Steuertheorie“ im richtigen Leben für Folgen hat.

    Praxisfall 1: Kind absolviert eine Ausbildung

    • Beispiel

    Ein Kind absolviert eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Vom Jahresbruttogehalt für das Jahr 2013 in Höhe von 9.960 Euro hat der Arbeitgeber für die gesetzliche Krankenversicherung 816,72 Euro und für die Pflegeversicherung 102,12 Euro einbehalten. Das zu versteuernde Einkommen der Eltern beträgt im Jahr 2013 vor Abzug der Sonderausgaben des Kindes 80.000 Euro.

     

    Folge: Die Eltern dürfen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes in der eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Da jedoch ein Anspruch auf Krankengeld besteht, dürfen sie von den Krankenversicherungsbeiträgen (816,72 Euro) nur 96 Prozent als Sonderausgaben abziehen, im konkreten Fall also 784,05 Euro. Das bringt folgende Steuerersparnis:

     

    Steuerspareffekt bei den Eltern

    Ohne Sonderausgaben des Kindes

    Mit Sonderausgaben des Kindes

    Steuerlast (ESt, Soli)

    18.954,13 Euro

    18.616,53 Euro

    Steuerersparnis

    337,60 Euro

     

    Wichtig | Auf die Besteuerung des Kindes hat der Sonderausgabenabzug der Eltern in diesem Fall keine Auswirkung. Weil das Kind weniger als 10.500 Euro im Jahr verdient hat, wird es vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert werden.

    Praxisfall 2: Kind ist Beamtenanwärter

    • Beispiel

    Der 21-jährige Sohn ist Beamtenanwärter. Seiner Lohnsteuerbescheinigung 2013 kann ein Bruttoarbeitslohn von 12.000 Euro, Lohnsteuer von 216 Euro und Kirchensteuer von 19,44 Euro entnommen werden. Die Krankenversicherungsbeiträge des Kindes beliefen sich im Jahr 2013 auf 800 Euro, davon 200 Euro für Wahltarife. Für eine Pflegeversicherung sind 108 Euro angefallen. Die Eltern möchten die 708 Euro (600 Euro Basiskrankenversicherung + 108 Euro Pflege) in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben erfassen (zu versteuerndes Einkommen ohne diese Sonderausgaben 80.000 Euro).

     

    Steuerspareffekt bei den Eltern

    Ohne Sonderausgaben des Kindes

    Mit Sonderausgaben des Kindes

    Steuerlast (ESt, Soli)

    18.954,13 Euro

    18.681,94 Euro

    Steuerersparnis

    272,19 Euro

     

     

    Weil das Bruttogehalt des Sohnes mehr als 10.500 Euro betragen hat, wird er vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Besonderheit zu den Versicherungsbeträgen: Er darf die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung nicht geltend machen, sondern nur die Beiträge zur Wahlversicherung von 200 Euro, weil er Versicherungsnehmer ist. Es ergibt sich folgendes Bild:

     

    Arbeitslohn

    12.000 Euro

    ./

    Werbungskostenpauschale

    1.000 Euro

    =

    Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

    11.000 Euro

    ./.

    Sonderausgabenpauschale

    36 Euro

    ./.

    Vorsorgeaufwendungen (Wahltarife)

    200 Euro

    =

    Zu versteuerndes Einkommen

    10.764 Euro

    Steuerfestsetzung (ESt, KiSt)

    467,64 Euro

    ./.

    Bereits abgeführte LSt/KiSt

    235,44 Euro

    =

    Steuernachzahlung

    232,20 Euro

     

    Wichtig | Im Saldo würde das Modell also zu einer „familiären Steuererstattung“ von 39,99 Euro führen. Da das Beispiel im Fall des Sohnes aber das „worst-case-Szenario“ darstellt (keine Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), wird der Steuerspareffekt in anderen Fällen höher ausfallen.

    Praxisfall 3: Eltern sind Versicherungsnehmer

    • Beispiel

    Ein lediger Vater schließt für seine 21-jährige Tochter, die noch studiert, eine private Kranken- und eine Pflegeversicherung ab. Die Beiträge belaufen sich für die Basis-Krankenversicherung auf 600 Euro, für Wahltarife auf 200 Euro und für die Pflegeversicherung auf 150 Euro. Das zu versteuernde Einkommen des Vaters beträgt vor Abzug der Versicherungsaufwendungen 80.000 Euro.

     

    Steuerspareffekt beim Vater

    Ohne Sonderausgaben des Kindes

    Mit Sonderausgaben des Kindes

    Steuerlast (ESt, Soli)

    26.801,22 Euro

    26.468,89 Euro

    Steuerersparnis

    332,33 Euro

     

     

    Der Vater darf 750 Euro in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Da er Versicherungsnehmer ist, dürfte er sogar die Beiträge zu den Wahltarifen als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen (Anlage Kind, Zeile 37). Diese würden sich steuerlich aber nur auswirken, wenn die Krankenversicherungsbeiträge den Höchstbetrag von 1.900 Euro noch nicht erreicht haben. Im Beispiel ist unterstellt, dass sich nur die 750 Euro steuerlich auswirken.

     

    So beantragen Eltern den Sonderausgabenabzug

    Den Sonderausgabenabzug beantragen Eltern für ihr Kind in der Anlage Kind.

     

     

     

    FAZIT | Für Eltern von Kindern, die sich in Ausbildung befinden, ist das Geltendmachen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder in der Steuererklärung der Eltern ein attraktives Steuerspar-Modell. Nachrechnen muss man nur, wenn der Bruttoarbeitslohn des Kindes im Jahr 2013 mehr als 10.500 Euro betragen hat.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 13 | ID 42534675