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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    KV- und PV-Beiträge der Kinder als Sonderausgaben der Eltern: Neues für Getrenntlebende

    | Als Eltern können Sie Beiträge Ihres Kindes zur Basiskranken- und Pflegeversicherung wie eigene Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist nur, dass Sie noch einen Anspruch auf Kinderfreibetrag oder -geld haben. Bei Eltern, die getrennt leben, hatte bisher allerdings der Elternteil schlechte Karten, der unterhaltsverpflichtet, aber nicht Versicherungsnehmer war. Das ist jetzt Geschichte. |

     

    Die bisherige Regelung bei getrennt lebenden Elternteilen

    Bisher war es wohl Usus in den Finanzämtern, dass dem Elternteil der als Unterhaltsverpflichteter die Beiträge des Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes gezahlt hat, der Sonderausgabenabzug verweigert worden ist, wenn der andere Elternteil Versicherungsnehmer war. Hintergrund: Als zum Sonderausgabenabzug berechtigt gilt nur der Elternteil, der wirtschaftlich belasteter Versicherungsnehmer (= Beitragsschuldner) ist.

     

    PRAXISTIPP | Diese sehr fiskalische Auffassung widerspricht aber der Anweisung aus dem BMF (Schreiben vom 24.05.2017, Az. IV C 3 ‒ S 2221/16/10001 :004, Abruf-Nr. 194291). In Randziffer 81 steht in Satz 2, dass sehr wohl auch der unterhaltsverpflichtete Elternteil einen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG hat, selbst wenn er nicht Versicherungsnehmer ist.