· Fachbeitrag · Sonderausgaben
KV- und PV-Beiträge des Kindes: BFH stellt neue Anforderungen an Familien-Steuersparmodell
| Eltern dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ein Kind zahlt, für das die Eltern noch Kindergeld beziehen, wie eigene Sonderausgaben geltend machen. Diesen Steuervorteil muss das Finanzamt selbst dann gewähren, wenn der Arbeitgeber des Kindes die Beiträge einbehält. Das setzt aber voraus, dass die Eltern ihrem Kind diese Abzüge in bar erstatten. Das hat der BFH entschieden und damit neue Anforderungen an das Familien-Steuersparmodell gestellt. |
Die Grundsätze zum Sonderausgabenabzug für Eltern
Erhalten Eltern für ihr Kind noch Kindergeld, dürfen sie Beiträge des Kindes für seine Basis-Kranken- und Pflegeversicherung wie eigene Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG).
So handhabt es die Finanzverwaltung bisher
Das galt nach Ansicht der Finanzverwaltung bisher sogar dann, wenn der Arbeitgeber des Kindes die Beiträge einbehielt. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene galt Folgendes (OFD Münster, Kurzinfo Nr. 14/1011 vom 06.06.2013, Abruf-Nr. 132109):
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