· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Prämien und Bonusleistungen vom Kranken-versicherer: 150 Euro sind ab sofort steuerfrei
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Ob Prämienzahlungen und Bonusleistungen gesetzlicher Krankenversicherungen (GKV) als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug reduzieren, hat in letzter Zeit mehrmals die Finanzgerichte und den BFH beschäftigt. Jetzt hat sich das BMF positioniert und sein über 50 Seiten starkes Schreiben vom 24.05.2017 überarbeitet. Neu ist auch eine steuerzahlerfreundliche Vereinfachung. SSP macht Sie mit den durchaus erfreulichen Neuerungen vertraut und zeigt, wann welche Prämien steuerunschädlich sind. |
Das System der steuerschädlichen Beitragsrückerstattung
Beitragszahlungen an die Krankenversicherung stellen ‒ soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen ‒ nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG Sonderausgaben dar. Großer Vorteil: Das Gesetz sieht keine Höchstbeträge vor. Jeder gezahlte Euro wird steuermindernd berücksichtigt (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).
Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen der Versicherer die abziehbaren Aufwendungen ‒ soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Unerheblich ist dabei, wie die Erstattung bezeichnet wird und ob sich der erstattete Beitrag bei der ursprünglichen Zahlung überhaupt steuerlich ausgewirkt hat (BFH, Urteil vom 06.07.2016, Az. X R 6/14).
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