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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Scheidung: Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sind erstmals abziehbar

    | Regeln Ehegatten in einem Ehevertrag oder einer notariellen Vereinbarung, dass bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist und dafür eine Ausgleichszahlung fließt, können diese Zahlungen seit diesem Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. |

     

    Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs 2014 und 2015

    Die nachfolgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen, wenn die Zahlungen zum Ausschluss eines Versorgungsausgleichs in den Jahren bis einschließlich 2014 oder ab dem Jahr 2015 gezahlt werden.

     

    Rechtslage 2014

    Rechtslage 2015

    Sonderausgabenabzug beim Zahlenden

    Nein

    Ja; Voraussetzung: Empfänger versteuert die Zahlung

    Besteuerung der Zahlung beim Empfänger

    Nein

    Ja; Voraussetzung: Zahlender macht Sonderausgaben geltend

     

     

    Wichtig | Der neue Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte einem Antrag des Ausgleichsverpflichteten auf Verzicht auf den Versorgungsausgleich zugestimmt hat (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und § 22 Nr. 1a EStG Zollkodex-Anpassungsgesetz). Die beiden Ex-Ehegatten können wählen, in welcher Höhe ein Sonderausgabenabzug und die korrespondierende Besteuerung erfolgen sollen.

     

    Auffüllungszahlungen bei Beamten: Erstmals Sonderausgabenabzug 2015

    Kommt es bei Beamten im Rahmen einer Scheidung dazu, dass beamtenrechtliche Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, kann der Beamte die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch eine Auffüllungszahlung verhindern (§ 58 BeamtVG).

     

    Je nachdem, in welchem Jahr eine solche Auffüllungszahlung erfolgt - bis Ende 2014 oder ab 2015, gilt steuerlich Folgendes:

     

    Rechtslage 2014

    Rechtslage 2015

    Abzug beim Zahlenden

    Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbst-ständiger Arbeit (BMF, Schreiben vom 20.7.1981, BStBl 1981 I, 567)

    Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG

    Besteuerung beim Empfänger

    Nein

    Ja; wenn Zahlender Sonderausgaben abzieht

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 10 | ID 43154021