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Sonderausgabenabzug für rentenversicherte Minijobber: So gelingt der Nachweis der geleisteten Beiträge gegenüber dem Finanzamt
| In Ausgabe 7/2023 hat SSP empfohlen, alle nicht von der Rentenversicherungspflicht befreiten Minijobs in der Steuererklärung zu deklarieren, um für die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung den Sonderausgabenabzug geltend zu machen. In dem Zusammenhang fragt sich nun ein SSP-Leser: Wie ist der Nachweis für die geleisteten Beiträge zu führen? |
Antwort | Bei einem nach § 40a EStG pauschalversteuerten Minijob ist der Arbeitgeber ‒ anders als bei einem regulären Arbeitsverhältnis ‒ nicht verpflichtet, eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Deswegen kann sie nicht als Nachweis gegenüber dem Finanzamt dienen. Und auch die Rentenversicherung selbst versendet keine Unterlagen, die als Nachweis verwendet werden können. Wie alle anderen Arbeitnehmer erhalten aber auch Minijobber eine monatliche Lohnabrechnung. In dieser sind ‒ neben dem Brutto- und Nettolohn ‒ die durch den Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt. Ergo: Sie können die monatlichen Lohnabrechnungen als Nachweis für die geleisteten Beiträge gegenüber dem Finanzamt verwenden.
PRAXISTIPP | Bei einem Minijob im Privathaushalt ist es noch einfacher: Hier wird nämlich direkt über das Haushaltscheckverfahren ein Beitragsnachweis für das Finanzamt erstellt. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Minijob: Darum in Steuererklärung deklarieren“, SSP 7/2023, Seite 9 - Abruf-Nr. 49537362