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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Steuererklärung 2013: Nur elf Monatsbeiträge zur KV/PV als Sonderausgaben abziehbar?

    | Haben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung 2013 für Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) als Sonderausgaben geltend gemacht und im Steuerbescheid werden diese nicht in voller Höhe anerkannt, muss nicht zwingend das Finanzamt daran schuld sein. Schuld sind die Zahlungsmodalitäten der Versicherungsgesellschaften. |

     

    Versicherungsgesellschaften haben Zuflussprinzip nicht richtig beachtet

    Beiträge zur KV/PV stellen regelmäßig wiederkehrende Beitragszahlungen dar. Für sie gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Es besagt Folgendes: Beitragszahlungen, die zum Jahreswechsel fällig werden, sind dann in dem Jahr zu erfassen, in das sie wirtschaftlich gehören, wenn die Beiträge zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar gezahlt worden sind.

     

    Diesen Grundsatz haben die Versicherungsgesellschaften in der Vergangenheit wohl nicht korrekt beachtet, so die OFD Nordrhein-Westfalen in ihrer Kurzinfo Nr. 24/2014 vom 14.7.2014 (Abruf-Nr. 142752). So werden Dezember-Beiträge von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten bei Überweisung durch den Versicherten erst bis zum 15. Januar des Folgejahrs fällig. Obwohl sie damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums lagen, haben die Versicherer bescheinigt, dass die Zahlung im alten Jahr erfolgte.