· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Verlustabzug: Darf das Finanzamt Erstattungsüberhänge zur Kirchensteuer ignorieren?
| Erhalten Sie in einem Jahr eine höhere Kirchensteuererstattung als Sie Kirchensteuer gezahlt haben, erhöht dieser Erstattungsüberhang den Gesamtbetrag der Einkünfte. Geht es jedoch um eine Verlustverrechnung, bezieht das Finanzamt den Erstattungsüberhang nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte ein. Ob es mit der steuerzahlerungünstigen Auslegung richtig liegt, muss jetzt der BFH klären. |
Grundsätze zum Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer
Ihre Kirchensteuer stellt steuermindernde Sonderausgaben dar. Erhalten Sie im selben Jahr eine Kirchensteuererstattung, mindert diese Ihren Sonderausgabenabzug. Übersteigt die Erstattung die Kirchensteuer, die Sie im Vorjahr gezahlt haben, ist dieser Überhang seit 2012 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen und damit zu versteuern (§ 10 Abs. 4b S. 3 EStG).
|
Ein Unternehmer hat im Jahr 2015 20.000 Euro Kirchensteuer wegen einer Betriebsveräußerung zahlen müssen. Im Jahr 2016 hat die Kirche davon auf Antrag des Unternehmers 50 Prozent erstattet. Im Jahr 2016 hat der Unternehmer 7.000 Euro Kirchensteuer gezahlt. Folge: Der Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht sich 2016 durch den Erstattungsüberhang um 3.000 Euro (Erstattung 10.000 Euro ./. gezahlte Kirchensteuer 7.000 Euro). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig