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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben/Werbungskosten

    Steuergestaltung von Studenten: Drittaufwand bei der Mietzahlung unbedingt vermeiden

    | Viele Studenten studieren auswärts und müssen sich eine Studentenbude mieten. Damit sie die Miete steuerlich geltend machen können, sollten sie die Grundsätze zum steuerlichen Drittaufwand beachten. Das lehrt eine Entscheidung des FG Niedersachsen, aus der Eltern und Kind die richtigen Konsequenzen ziehen sollten. |

    Die Grundsätze zum Drittaufwand

    Je nachdem, ob Eltern für ihr studierendes Kind nur die Mietkosten übernehmen oder gar den Mietvertrag schließen, gelten hinsichtlich des Drittaufwands bei einer Einkunftsart folgende Grundsätze:

     

    Abgekürzten Vertragsweg bei Miete unbedingt vermeiden

    Die Grafik lehrt also: Die Finanzverwaltung erkennt Zahlungen beim abgekürzten Vertragsweg nicht als Werbungskosten des unterstützten Steuerzahlers an, wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt. Rückendeckung für diese Auffassung hat sie vom FG Niedersachsen bekommen. In dem Fall hatte der Vater den Mietvertrag geschlossen und die Miete von rund 3.600 Euro gezahlt. Zudem zahlte er noch für einen Makler 1.100 Euro. In dem Fall lag ein abgekürzter Vertragsweg vor mit unterschiedlichen Steuerfolgen (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.2016, Az. 1 K 169/15, Abruf-Nr. 185761):