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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Diskussionsbeitrag: Erstattung von zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen

    | Die SSP-Berichterstattung dreht sich vorwiegend ums Thema Steuern sparen. In vielen Fällen führen Gestaltungen aber dazu, dass sich der bisher versteuerte Arbeitslohn reduziert. Schöne Folge: Sie profitieren nicht nur von einer Steuererstattung, sondern können sich zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge zurückholen. Weil das Thema in Fachliteratur und Praxis bisher eher „unterbelichtet“ ist, liefert SSP einen einführenden Diskussionsbeitrag und bittet Sie, uns Ihre praktischen Erfahrungen mitzuteilen. |

     

    Grundsätze zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge

    Eine Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III möglich. Die Erstattung setzt voraus, dass der Anspruch auf Erstattung noch nicht verjährt ist. Der Anspruch auf Erstattung verjährt vier Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem die Beiträge entrichtet wurden.

     

    Das offizielle Dokument der GKV-Spitzenverbände

    Maßgebliches Dokument für die Praxis sind die „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21. November 2006. Diese sind nach Aussage des Verbands gegenüber SSP immer noch gültig. Sie finden das 19-seitige Dokument unter der Abruf-Nr. 187939.

     

    Wann kommen Erstattungen in Frage?

    In § 26 Abs. 2 SGB IV steht, dass zu Unrecht bezahlte Beiträge erstattet werden, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, Leistungen erbracht wurden. Diese Einschränkung gilt nach Auffassung von SSP aber nur, wenn keine Versicherungspflicht bestand und dennoch zu Unrecht Beitragszahlungen geleistet wurden. Sie gilt nicht, wenn zu hohe Beiträge aufgrund von Rechenfehlern bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts gezahlt worden sind und die Leistungen auch ohne die Beitragsüberzahlungen unverändert erbracht worden wären (Abruf-Nr. 187939 - Seite 7).

     

    PRAXISHINWEIS | Das müsste also im Umkehrschluss bedeuten, dass bei versehentlicher Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für eigentlich steuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltsbestandteile eine Erstattung erfolgen muss. Die Erstattung müssen Arbeitnehmer und / oder Arbeitgeber auf dem Formular V8225 DRV beantragen (Abruf-Nr. 187940).

     

    Teilen Sie uns Ihre praktischen Erfahrungen mit

    Sie haben praktische Erfahrungen mit Erstattungsanträgen? Dann lassen Sie die SSP-Leserschaft bitte teilhaben. Wie sind Sie vorgegangen? Um welche Fälle handelte es sich? Mailen Sie an: ssp@iww.de. Vielen Dank im Voraus.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 19 | ID 44173399