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  • · Fachbeitrag · Steuerabzug nach § 35 EStG

    So setzen Sie Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten ab

    | Das Einkommensteuergesetz (EStG) bietet Steuerzahlern die Möglichkeit, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten steuerlich geltend zu machen. Es gibt also drei Abzugsmöglichkeiten, die Sie parallel in Anspruch nehmen können. Diese Sonderausgabe hilft Ihnen, in der Steuererklärung 2011 alle SteuersparMöglichkeiten auszuschöpfen. |

    1. Haushaltshilfe bei geringfügiger Beschäftigung

    Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) tätig ist, können Sie mit 20 Prozent - maximal 510 Euro - direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen (§ 35a Absatz 1 EStG). Eine Beschäftigung nach § 8a SGB IV liegt vor, wenn die Haushaltshilfe ausschließlich in Ihrem Privathaushalt eingesetzt wird und die Tätigkeiten sonst gewöhnlich durch Mitglieder Ihres Haushalts erledigt werden.

     

    Voraussetzung: Sie müssen für die geringfügige Beschäftigung Pauschalabgaben in Höhe von zwölf Prozent (jeweils fünf Prozent Kranken¬ und Rentenversicherung und zwei Prozent Lohnsteuer) gezahlt haben. Dazu kommen noch 0,67 Prozent Umlagen für die Lohnfortzahlung und 1,6 Prozent für die Unfallversicherung. Bei 400 Euro Monatslohn sind somit monatlich 57,08 Euro (= 400 Euro x 14,27 Prozent) zusätzlich zu zahlen.