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  • · Fachbeitrag · Steueränderungen 2017TerminübersichtenSozialversicherungswerte

    Die wichtigsten Steueränderungen 2017 und daraus folgende Gestaltungsempfehlungen Steuern und Sozialabgaben: Termine 2017Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2017

    | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Gesetz zur Förderung der E-Mobilität, Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen, neues Registrierkassengesetz, neue Sachbezugswerte, neuer Grundfreibetrag und höhere Kinderfreibeträge etc: Zum Jahresanfang 2017 sind eine ganze Reihe steuerlicher Regelungen neu geschaffen oder geändert worden. Die vorliegende Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell verschafft Ihnen den Überblick. || Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung der jeden Monat fälligen Lohnsteuer die dreitägige gesetzliche Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Mit der folgenden Übersicht haben Sie alle Lohnsteuer- und Sozialabgabentermine des Jahres 2017 im Griff. || 2017 haben sich viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung erhöht. Mit der folgenden Übersicht wissen Sie, was 2017 gilt. |

    Tabellarischer Schnellüberblick

    Damit Sie sich durch alle Steueränderungen 2017 optimal „hindurchhangeln“ können, sind diese auf den folgenden 24 Seiten tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Steuerart, Paragraf, Stichwort, einer kurzen inhaltlichen Beschreibung, der Benennung des Gesetzes bzw. der Rechtsquelle und dem Datum des Inkrafttretens. Zu jeder Rechtsquelle ist auch eine „Abruf-Nr.“ aufgeführt. Wenn Sie diese Nummer auf ssp.iww.de in das rechteckige Suchfeld eingeben, gelangen Sie noch zum Wortlaut des Gesetzes oder der Verwaltungsanweisung.

     

    • Steueränderungen 2017 im EStG

    Norm

    §

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Inkraft-treten

    EStG

    § 1 Abs. 3 S. 1

    Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

    Steuerzahler, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und ihr Einkommen größtenteils in Deutschland erzielen, werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig eingestuft. Voraussetzungen: Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland erzielt werden, müssen 90 % der Gesamteinkünfte betragen oder die ausländischen Einkünfte, die in Deutschland nicht versteuert werden, liegen nicht über dem Grundfreibetrag für 2017 von 8.820 Euro/17.640 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute).

    EStG

    01.01.2017

    EStG

    § 1 Abs. 3 S. 2

    Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

    Der Grundfreibetrag wird bei dieser Vorschrift je nach Wohnsitzstaat in voller Höhe, mit ¾, mit ½ oder mit ¼ berücksichtigt (sog. Ländergruppeneinteilung ab 2017; BMF, Schreiben vom 20.10.2016, Az. IV C 8 - S 2285/07/10005:016, Abruf-Nr. 190884).

    BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 3 Nr. 16

    Auswärtstätigkeit

    Arbeitgeber können Arbeitnehmern für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland je nach Reiseland bestimmte pauschale Verpflegungs- und Übernachtungskosten steuerfrei erstatten. Ab 2017 gelten teilweise neue Beträge (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Az. IV C 5 - S 2353/08/10006 :007, Abruf-Nr. 190677 - siehe auch § 9 Abs. 4a S. 8 EStG).

    BMF

    01.01.2017

    Norm

    §

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Inkraft-treten

    EStG

    § 3 Nr. 40 S. 3

    Beteiligungsertragsbefreiung

    Die Beteiligungsertragsbefreiung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen hat in der Praxis zu unverhältnismäßigen steuerlichen Gestaltungen geführt. Diesen Gestaltungen wurde durch die Neuformulierung ein Riegel vorgeschoben.

    Gesetz zur Umsetzung der Ände-rungen der EU-Amtshilferichtlinie („BEPS-Umsetzungsgesetz“, Abruf-Nr. 190891)

    Erster Halbs.: ab 01.01.2017 Zweiter Halbs.: Für Anteile, die nach dem 31.12.2016 dem Betriebsvermögen zugehen

    EStG

    § 3 Nr. 46

    E-Fahrzeug

    Vorteile aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs bzw. aus der zeitweisen zur privaten Nutzung überlassenen Ladevorrichtung sind steuerfrei (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Az. IV C 5 - S 2334/14/10002-03, Abruf-Nr. 190650 - siehe auch § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG)

    Gesetz zur steuerlichen Förderung der E-Mobilität (Abruf-Nr. 189460), BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 3Nr. 56

    Betrieb-liche Altersvorsorge

    Arbeitgeberbeiträge für eine umlagefinanzierte Pensionskasse bleiben bis zum Höchstbetrag von 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steuerfrei. 2017 sind das 1.524 Euro (2 % von 76.200 Euro).

    Sozialversicherungs-Rechen-größenverordnung

    01.01.2017

    EStG

    § 3 Nr. 63

    Betrieb-liche Altersvorsorge

    Bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bleiben Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West steuerfrei. 2017 sind das 3.048 Euro pro Jahr (4 % von 76.200 Euro).

    Sozialversicherungs-Rechen-größenverordnung

    01.01.2017

    EStG

    § 4i

    Vermeidung eines doppelten Betriebsausgabenabzugs

    Bisher kann es bei Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern zum doppelten Abzug von Betriebsausgaben kommen, wenn die Gesellschafter in Deutschland Sonderbetriebsausgaben abziehen und diese auch im Ausland steuerlich geltend machen dürfen. Künftig ist der Abzug von Sonder-BA in diesen Fällen in Deutschland untersagt.

    BEPS-Umsetzungsgesetz (Abruf-Nr. 190891)

    01.01.2017

    EStG

    § 6

    Lebens-mittel-entnahmen

    Wer mit Lebensmitteln handelt oder diese herstellt, muss für sich, seinen Ehegatten und seine Kinder pauschale Sachentnahmen versteuern. Die Werte für 2017 hat das BMF veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 15.12.2016, Az. IV A 4 - S 1547/13/10001-04, Abruf-Nr. 190885).

    BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b

    Herstellungskostenbegriff

    Unternehmer haben ein Wahlrecht, ob sie angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersvorsorge in die Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten einbeziehen.

    Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Abruf-Nr. 190890)

    Kann bereits ab 23.07.2016 für alle Wirtschaftsjahre, die vor dem 23.07.2016 enden, angewandt werden.

    Norm

    §

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Inkraft-treten

    EStG

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3

    Privatnutzung Elektroauto

    Wird der Privatanteil für einen Elektro-Firmen-Pkw nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, darf der Bruttolistenpreis um darin enthaltene Kosten für das Batteriesystem in Form eines Pauschalbetrags vermindert werden. Bei Anschaffung eines Elektro-Firmen-Pkw im Jahr 2017 wird der Listenpreis um 300 Euro kWh Batteriekapazität, höchstens um 8.000 Euro gemindert.

    Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (vom 26.06.2013)

    01.01.2017

    EStG

    § 8 Abs. 2 S. 8

    Mahlzeiten

    Mahlzeiten, die an Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden, sind nach den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten. Für 2017 beträgt der Sachbezugswert für ein Frühstück 1,70 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,17 Euro (BMF, Schreiben vom 08.12.2016, Az. IV C 5 - S 2334/16/10004, Abruf-Nr. 190886).

    Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Abruf-Nr. 190895)

    01.01.2017

    EStG

    § 8 Abs. 2 S. 8

    Unterkunft

    Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2017 für Arbeitnehmer 223 Euro pro Monat. Für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende liegt er bei 189,55 Euro.

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 9 Abs. 1 S. 1

    Umzugskosten

    Arbeitnehmer können für sonstige Umzugskosten statt der tatsächlichen Kosten eine Umzugskostenpauschale geltend machen. Diese beträgt für Ledige 746 Euro/764 Euro (Beendigung Umzug bis 31.01.2017/ab 01.02.2017), für zusammenveranlagte Eheleute bzw. Lebenspartner 1.493 Euro/1.528 Euro und für jedes weitere mitumziehende Person (z. B. Kind) jeweils 329 Euro/337 Euro. Für umzugsbedingte Nachhilfekosten dürfen zusätzlich 1.882 Euro/1.926 Euro geltend gemacht werden (BMF, Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 - S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 189461).

    BMF

    bis 31.01.2017 bzw. ab 01.02.2017

    EStG

    § 9 Abs. 4a S. 5

    Auswärtstätigkeit im Ausland

    Für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit im Ausland gelten seit 01.01.2017 beim Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug teilweise neue Beträge (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Az. IV C 5 - S 2353/08/10006:007, Abruf-Nr. 190677 - siehe auch § 3 Nr. 16 EStG).

    BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 10

    Global-beiträge

    Auch Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind als Sonderausgaben abziehbar. Werden Globalbeiträge gezahlt, schreibt das BMF vor, um welche Beitragszahlungen es sich im Einzelnen handelt (BMF, Schreiben vom 22.08.2016, Az. IV C 3 - S 2221/09/10013 :001, Abruf-Nr. 188201).

    BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 3

    Kinderbetreuungskosten

    Werden für Kinder Kinderbetreuungskosten geltend gemacht, die nicht in Deutschland leben, ist der abziehbare Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr möglicherweise nicht in voller Höhe abziehbar (Ländergruppeneinteilung ab 2017; BMF, Schreiben vom 20.10.2016, Az. IV C 8 - S 2285/07/10005:016, Abruf-Nr. 190884).

    BMF

    01.01.2017

    Norm

    §

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Inkraft-treten

    EStG

    § 10 Abs. 1a Nr. 3 S. 1

    Zahlung zur Ver-meidung eines Ver-sorgungsausgleichs

    Gesetzliche Klarstellung, dass Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Berechtigte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

    BEPS-Umsetzungsgesetz

    (Abruf-Nr. 190891)

    01.01.2017

    EStG

    § 10 Abs. 3

    Aufwendungen zur Altersvorsorge

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen 2017 in Höhe von 84 % als Sonderausgaben abgezogen werden. Es sind jedoch folgende Höchstbeträge zu beachten: Beitragszahlungen sind 2017 nur bis zu einer Höhe von 23.362 Euro/46.724 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) begünstigt. Davon sind 2017 abziehbar 84 %, also maximal 19.624 Euro/39.248 Euro)

    EStG

    01.01.2017

    EStG

    § 10b Abs. 1

    Spenden zur Flüchtlingshilfe

    Die Steuererleichterung bei Spenden zur Flüchtlingshilfe wird über den 31.12.2016 hinaus verlängert. Es genügt für den Sonderausgabenabzug der vereinfachte Spendennachweis (BMF, Schreiben vom 06.12.2016, Az. IV C 4 - S 2223/07/0015:015, Abruf-Nr. 190620).

    BMF

    01.01.2017 (gilt bis 31.12.2018)

    EStG

    § 19 Abs. 2

    Versorgungsfreibetrag

    Von Versorgungsbezügen wie Pensionen oder bestimmten Betriebsrenten wird ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen. Bei erstmaligem Bezug von Versorgungsbezügen im Jahr 2017 beträgt der Versorgungsfreibetrag zeitlebens 20,8 % der Versorgungsbezüge, maximal 1.560 Euro. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 468 Euro.

    EStG

    01.01.2017

    EStG

    § 19 Abs. 2

    Versorgungs-bezüge

    Bei Pensionszahlungen folgender Organisation handelt es sich erstmals im Jahr 2017 um Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG (BMF, Schreiben vom 19.12.2016, Az. IV C 5 - S 2345/07/0002, Abruf-Nr. 190896): Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).

    BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 22 Nr. 1 S. 3a

    Besteuerungsanteil für Renten

    Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und der berufsständischen Versorgungseinrichtung werden bei Rentenbeginn im Jahr 2017 mit einem Besteuerungsteil von 74 % besteuert.

    EStG

    01.01.2017

    ESt

    § 23 Abs. 1 Nr. 3

    Leer-verkäufe

    Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören ab 2017 auch Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (z. B. Leerverkäufe mit Fremdwährungen, Gold und anderen Edelmetallen).

    BEPS-Umsetzungs-gesetz (Abruf-Nr. 190891)

    01.01.2017

    EStG

    § 24a

    Altersentlastungsbetrag

    Hat ein Steuerzahler im Jahr 2016 seinen 64. Geburtstag gefeiert, steht ihm im Jahr 2017 erstmals ein Altersentlastungsbetrag von zeitlebens 20,8% der begünstigten Einkünfte zu, maximal in Höhe von 988 Euro.

    EStG

    01.01.2017

    Norm

    §

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Inkraft-treten

    EStG

    § 32d Abs. 2 Nr. 3b

    Teileinkünfteverfahren

    Ist ein Gesellschafter mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, kann er statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren beantragen, wenn er zugleich beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig ist. Der neue Gesetzeswortlaut setzt nun voraus, dass der Beteiligte unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

    BEPS-Umsetzungs-gesetz (Abruf-Nr. 190891)

    01.01.2017

    EStG

    § 32 Abs. 6 S. 1

    Kinderfreibetrag

    Der Kinderfreibetrag beträgt ab 2017 4.716 Euro. Unverändert bleibt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf. Er beträgt 2.640 Euro.

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 32 Abs. 6 S. 4

    Kinderfreibetrag

    Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf ist bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland je nach Land nicht in voller Höhe abziehbar (Ländergruppeneinteilung ab 2017; BMF, Schreiben vom 20.10.2016, Az. IV C 8 - S 2285/07/10005:016, Abruf-Nr. 190884).

    BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 32a

    Kalte Pro-gression

    2017 kommt es zu einem Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 mit 0,73 %.

    BEPS-Umsetzungs-gesetz (Abruf-Nr. 190891)

    01.01.2017

    EStG

    § 32a Abs. 1 Nr. 1

    Grundfreibetrag

    Der Grundfreibetrag für Ledige beträgt 2017 8.820 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner 17.640 Euro

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 32a Abs. 1 Nr. 5

    Reichensteuer

    Bei einem Einkommen ab 256.304 Euro bei Ledigen und 512.607 Euro bei Verheirateten werden 45 % Einkommensteuer fällig (Reichensteuer)

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 33 Abs. 1

    Haushaltsersparnis

    Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder Behindertenheim wegen Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Gibt die Pflegeperson ihren Haushalt auf, zieht das Finanzamt von den selbst getragenen Heimkosten eine Haushaltsersparnis ab. Diese beträgt 2017 8.820 Euro.

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 33a Abs. 1 S. 1

    Unterhaltszahlungen

    Unterhaltszahlungen sind 2017 bis zu einem Höchstbetrag von 8.820 Euro (zzgl. übernommener Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung).

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 33a Abs. 1 S. 6

    Unterstützungsleistungen

    Der Höchstbetrag für Unterstützungen kann sich bei Unterstützung von Personen mit Wohnsitz im Ausland nur anteilig steuerlich auswirken (Ländergruppeneinteilung ab 2017; BMF, Schreiben vom 20.10.2016, Az. IV C 8 - S 2285/07/10005:016, Abruf-Nr. 190884).

    BMF

    01.01.2017

    Norm

    §

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Inkraft-treten

    EStG

    § 33a Abs. 2 S. 2

    Ausbildungsfreibetrag

    Der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro kann bei Wohnsitz des Kindes im Ausland nur anteilig abziehbar sein (BMF, Schreiben vom 20.10.2016, Abruf-Nr. 190884).

    BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 33b Abs. 2

    Behindertenpauschbetrag

    Die ab 01.01.2017 neuen Pflegestufen 4 und 5 stehen dem Merkzeichen „H“ gleich. Steuerzahlern in Pflegestufe 4 oder 5 steht also der Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro zu (BMF, Schreiben vom 19.08.2016, Az. IV C 8 - S 2286/07/10004 :005, Abruf-Nr. 188517).

    Zweites Pflegestärkungsgesetz, BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 33b Abs. 6

    Pflege-Pauschbetrag

    Pflegepersonen, die einen Steuerzahler mit Pflegestufe 4 oder 5 pflegen, steht der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro zu (siehe dazu auch § 33b Abs. 2 EStG).

    Zweites Pflegestärkungsgesetz, BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 39b

    Abzüge vom Arbeitslohn

    Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer (BMF, Schreiben vom 11.11.2016, Az. IV C 5 - S 2361/16/10001, Abruf-Nr. 190887).

    BMF

    01.01.2017

    EStG

    § 39e Abs. 5a, § 39b Abs. 2 und 3

    Einheit-liches Dienstverhältnis

    Zahlt ein Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter in dessen Namen verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, können sie Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Betrag ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. In diesen Fällen ist nicht nach den mitgeteilten ELStAM (einheitlich) abzurechnen.

    Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Abruf-Nr. 190890

    01.01.2017

    EStG

    § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6

    E-Fahrzeug

    Übereignet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Ladestation für ein Elektrofahrzeug oder gewährt ihm Zuschüsse für den Kauf einer solchen Ladevorrichtung, kann er den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % ermitteln (siehe auch § 3 Nr. 46 EStG)

    Gesetz zur steuerlichen Förderung der E-Mobilität

    01.01.2017

    EStG

    § 41a Abs. 1 S. 7

    Lohnsteuerschnittstelle

    Arbeitgeber sind verpflichtet, die im Lohnkonto aufgezeichneten Daten der Finanzbehörden nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen (§ 4 Abs. 2a LStDV).

    Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

    Für ab 01.01.2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden

    EStG

    § 42b Abs. 3

    Lohnsteuer-Jahresausgleich

    Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht mehr bis März des Folgejahrs durchführen, sondern muss ihn bis spätestens Februar des Folgejahrs erledigt haben.

    Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

    01.01.2017

    EStG

    § 45a

    Kapitalertragsteuer

    Dem Gläubiger der Kapitalerträge ist wie bisher auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Die Bescheinigung kann - neu - auch elektronisch übermittelt werden. Auf Anforderung des Gläubigers ist sie auf Papier zu übersenden.

    Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

    23.07.2016

    Norm

    §

    Stichwort

    Neuregelung inhaltlich

    Gesetz/Rechtsquelle

    Inkraft-treten

    EStG

    § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4

    Erklärungspflicht

    Eine Steuererklärung wegen eines in ELStAM eingetragenen Lohnsteuerfreibetrags oder wegen zu hoher Mindestvorsorgepauschale muss nicht abgegeben werden, wenn der Arbeitslohn eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Im Jahr 2017 erhöht sich die Mindestlohngrenze auf 11.200 Euro bei Ledigen und auf 21.250 Euro bei Verheirateten/Lebenspartnern.

    BEPS-Umsetzungs-gesetz (Abruf-Nr. 190891)

    01.01.2017

    EStG

    § 50 Abs. 1 S. 3

    Vorsorgungsleistungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

    Nach bisheriger Rechtslage konnten beschränkt Steuerpflichtige in Deutschland keine Sonderausgaben abziehen. Das ändert sich: Zumindest Versorgungsleistungen als Gegenleistung für im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Gesellschaftsanteile dürfen nun als Sonderausgaben abgezogen werden.

    siehe oben

    Für Versorgungsleistungen, die nach dem 31.12.2016 geleistet worden sind

    EStG

    § 50 Abs. 9

    Rückfallklausel

    Verzichtet ein ausländischer Staat auf die Besteuerung bestimmter Einkünfte, kann Deutschland diese besteuern (Rückfallklausel). Der Gesetzestext wurde angepasst und ergänzt.

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 50d Abs. 12

    Besteuerungsrecht für Abfindungen

    In dieser neuen Vorschrift wird für Abfindungen bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses geklärt, dass generell dem früheren Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Damit soll der Nichtbesteuerung von Abfindungszahlungen entgegengewirkt werden.

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 50i

    Besteuerung stiller Reserven in Wegzugsfällen

    Die Besteuerung stiller Reserven bei Wegzug des Gesellschafters einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in einen anderen DBA-Staat gilt nur für Einbringungen i.S.d. § 20 UmwStG, bei denen das Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen ausgeschlossen oder beschränkt ist.

    siehe oben

    Rückwirkend für Einbringungsverträge, die nach dem 31.12.2013 abgeschlossen wurden

    EStG

    § 50j

    Cum/cum treaty shopping

    Nach dieser Vorschrift besteht nur noch ein Anspruch auf die volle oder teilweise Entlastung von Kapitalertragsteuer, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge

    • 1. während der Mindesthaltedauer von 45 Tagen hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,
    • 2. während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko trägt und
    • 3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 51 Abs. 2a S. 1

    Kirchensteuer

    Als Folgeänderung zur Erhöhung der Kinderfreibeträge ändert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.

    siehe oben

    01.01.2017

    EStG

    § 66 Abs. 1

    Kindergeld

    Das Kindergeld erhöht sich um 2 Euro je Kind und Monat. Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 192 Euro monatlich, für das dritte Kind 198 Euro und für jedes weitere Kind 223 Euro.

    siehe oben

    01.01.2017