· Fachbeitrag · Steueränderungen 2024
Modifiziertes Kreditzweitmarktförderungsgesetz bringt wichtige Steuerrechtsänderungen mit sich
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Rückblick Dezember 2023: Haushaltsdebakel in Berlin, Uneinigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat in Sachen Wachstumschancengesetz ‒ letztlich verweigert der Bundesrat seine Zustimmung. Um zumindest die unstrittigen Änderungen noch im alten Jahr verabschieden zu können, wird kurzerhand das Kreditzweitmarkförderungsgesetz angepasst und auf Bereiche erweitert, die bis dato Teil des Wachstumschancengesetzes waren. Das Ergebnis: Steuerrechtliche Änderungen. SSP stellt Ihnen die Wichtigsten vor. |
1. Zinsschranke erfährt fundamentale Neugestaltung
Die Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) besagt, dass die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) eines Betriebs nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns („verrechenbares EBITDA“) abziehbar sind. Alle nicht abziehbaren Nettozinsaufwendungen werden in nachfolgende Wirtschaftsjahre, nicht genutztes EBITDA-Volumen in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen.
Bisher galt die Zinsschranke nur für konzernzugehörige Betriebe, deren Nettozinsaufwand im Wirtschaftsjahr mindestens drei Mio. Euro (Freigrenze) betrug (Stand-alone-Klausel). Außerdem war die Zinsschranke nicht anzuwenden, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangen Abschlussstichtags nicht geringer war als die des Konzerns (Eigenkapital-Escape-Klausel). Dabei wurde eine unwesentliche Unterschreitung von bis zu zwei Prozent toleriert. Seit 01.01.2024 gelten nun drei Änderungen:
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